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IX ZB 15/11 KI-generiert

Insolvency trustee dismissal: Valuation of legal interest including professional reputation and future appointment prospects

Geschäftsnummer IX ZB 15/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the appellant's objection and upheld the value assessment of 1,000 EUR for the legal cost calculation in the legal complaint (Rechtsbeschwerde) proceedings. The dispute concerned the dismissal of an insolvency trustee by the insolvency court due to a severe breach of trust, with the trustee arguing that the economic interest at stake should be limited to the minimum fee under the trustee remunation regulations for the compliance phase. The court rejected this narrow interpretation, holding that the economic interest is not limited to the statutory minimum because the trustee may earn higher remuneration based on assets received during the compliance phase, and the dismissal negatively impacts future prospects for appointment by insolvency courts. Relying on § 28 Abs. 3 in conjunction with § 23 Abs. 3 Satz 2 of the German Lawyers' Fees Act (RVG), the court affirmed that the comprehensive economic interest, including professional reputation and potential future income, justifies the determined value of 1,000 EUR.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; Insolvency trustee dismissal: Valuation of legal interest including professional reputation and future appointment prospects: Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Bewertung von Aktiven Streitwert Anwaltskosten Konkursverwalterentschädigung Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entlassung des Treuhänders: Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nach der Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensphase

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen.

Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die Entlassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 € angemessen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp