Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 409/11 KI-generiert

Tateinheit: concurrent possession of weapons, ammunition, and prohibited objects under the Weapons Act

Geschäftsnummer 2 StR 409/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, correcting the conviction to reflect that the unauthorized acquisition of a firearm, ammunition, and possession of a prohibited object constituted a concurrence of offenses in a single act (Tateinheit) rather than separate counts, and quashed the individual and aggregate sentences for remand. The defendant had been originally convicted of unauthorized dealing and possession of narcotics, unauthorized acquisition of firearms and ammunition, and possession of prohibited objects, challenging the judgment via procedural and substantive appeal. The court held that simultaneously possessing weapons, ammunition, or prohibited objects under the Weapons Act, even if governed by different penal provisions, necessarily results in a concurrence of offenses in a single act according to established case law, rendering the lower court’s separate sentencing legally flawed; the new trial court must form a new individual sentence in accordance with § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, and the aggregate sentence was void for lacking the mandatory independent sentencing rationale.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG; Tateinheit: concurrent possession of weapons, ammunition, and prohibited objects under the Weapons Act: The defendant had been originally convicted of unauthorized dealing and possession of narcotics, unauthorized acquisition of firearms and ammunition, and possession of prohibited objects, challenging the judgment via procedural and substantive appeal. The court held that simultaneously possessing weapons, ammunition, or prohibited objects under the Weapons Act, even if governed by different penal provisions, necessarily results in a concurrence of offenses in a single act according to established case law, rendering the lower court’s separate sentencing legally flawed; the new trial court must form a new individual sentence in accordance with § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, and the aggregate sentence was void for lacking the mandatory independent sentencing rationale.

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Realkonkurrenz Prozesshandlung Besitzerwerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 737/08
Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30.
1 StR 574/10
Identity of acts versus cumulative offenses for concurrent possession of multiple weapons under the Weapons Act
1 StR 485/71
November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).
BGHSt 24, 268
November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG

Specifies the substantive offense for which the guilt finding was amended in the dispositive.

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Volltext

Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. Mai 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie die Einziehung von drei Feinwaagen angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 2011 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG stehen in Tateinheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzkorrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben.

Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das Landgericht keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).

Ernemann Appl Berger

Eschelbach Ott