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IX ZR 48/11 KI-generiert

Insolvency avoidance: debtor's intent to disadvantage creditors not proven where creditor relied on full collateral coverage; binding effect of procedural admission

Geschäftsnummer IX ZR 48/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the creditor's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the secured debtors and fixing the amount in dispute at €71,857.62. The case concerned an insolvency avoidance action brought by the insolvency administrator under § 133 InsO, challenging the establishment of real estate security interests (mortgage liens) for two secured creditors who were argued to have acted with knowledge of the debtor's intent to defraud. The BGH held that the avoidance claim failed because the debtors did not possess the requisite knowledge of the debtor's intent to disadvantage creditors, as they reasonably relied on appraisals indicating that the collateral provided full and insolvency-proof coverage for their claims. Additionally, the court ruled that the debtors were procedurally bound by a binding procedural admission (*prozessuales Geständnis*) under § 288 ZPO, which precluded them from raising the new argument in the appellate proceedings that the mortgage liens secured only the first debtor rather than both.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 1 InsO, § 140 InsO, § 288 Abs. 1 ZPO, § 288 ZPO, § 290 ZPO; Insolvency avoidance: debtor's intent to disadvantage creditors not proven where creditor relied on full collateral coverage; binding effect of procedural admission: Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Vorzug zu geben. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht entscheidungserheblich.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Grundpfand Zivilurteil Schuldübernahme Gläubigerbenachteiligung Bürgschaftshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 272/02
Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK-InsO/Kreft, 6.
IX ZR 191/05
Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn.
BGHZ 182, 317
Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn.
V ZR 104/03
März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 19.
BGHZ 158, 295
März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 19.
IX ZR 2/11
Insolvency avoidance of tax collection via direct debit from a subsidiary's account in a VAT group where the primary debtor was solvent
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Volltext

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Annahme einer vollständigen dinglichen Sicherung; Geständniswirkung des Parteivorbringens

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 71.857,62 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Vorzug zu geben. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht entscheidungserheblich.

2. Die Klageabweisung wird nämlich durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Beklagten hätten den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners deshalb nicht erkannt (§ 133 Abs.1 Satz 1 und 2 InsO), weil sie von einer vollen dinglichen Sicherung ihrer Forderungen ausgegangen seien. Diese rechtliche Würdigung kann nicht beanstandet werden.

a) Die Vorsatzanfechtung setzt gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der andere Teil, das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 19; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 20). Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12).

b) Bei dieser Sachlage scheidet auf der Grundlage der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus. Danach gingen die Beklagten von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderungen aus. Die im Zuge der beiden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten gelangten zu Grundstückswerten von - bezogen auf das Jahr 2001 - 227.000 € und von - bezogen auf das Jahr 2005 - 236.000 €. Selbst unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsverfahren konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist - zumal der Kläger von jeder näheren Darlegung zum Inhalt der Darlehensverträge abgesehen hat - unter zulassungsrelevanten Aspekten nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteigerung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu berücksichtigen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 103a).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Grundschulden die Forderungen beider Beklagter sicherten. Insoweit liegt ein bindendes prozessuales Geständnis des Klägers (§ 288 Abs. 1 ZPO) vor.

a) Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, WM 2012, 326 Rn. 24). Die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme erstreckt die Geständniswirkung des § 288 ZPO auf das gesamte Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16; Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, aaO).

b) Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass zwei Grundschulden "zu Gunsten der Beklagten bestellt" wurden. Diesem ihnen günstigen Vorbringen haben sich die Beklagten in der Klageerwiderung ausdrücklich angeschlossen. Durch die wechselseitige Antragstellung im Termin vom 8. März 2010 hat diese Darstellung Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt. Da es an den Voraussetzungen des § 290 ZPO fehlt, konnte sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht auf die neue Erkenntnis berufen, dass die Grundschulden ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu 1 bestellt worden seien.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer