Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 182/10 KI-generiert

Insolvent debtor's duty to enable broker access to real estate and standard of gross negligence in asset valuation

Geschäftsnummer IX ZB 182/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the debtors’ Rechtsbeschwerde as inadmissible and without merit, leaving the lower court’s decision in force, which held the insolvent debtor liable for costs incurred by the insolvency administrator for facilitating property valuation. The dispute arose in insolvency proceedings where the debtor refused to grant a real estate broker access to a residential property for appraisal, claiming no obligation to assist after previously canceling two viewing appointments and providing contact information for a relative. The court rejected the appeal, finding no breach of right to be heard and no basic legal significance to the issues, as existing case law already establishes that under Section 97(2) InsO and Section 159 InsO, the debtor must enable access for potential buyers or brokers to ensure optimal asset realization. The appellate court’s finding that the debtor had a specific duty to proactively coordinate new appointments with the broker was deemed a permissible factual assessment by the trial judge, and the determination of gross negligence was found not to be flawed, leading to the rejection of the legal challenge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 2 InsO, § 159 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Insolvent debtor's duty to enable broker access to real estate and standard of gross negligence in asset valuation: Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Erschliessung des Grundstücks Grundstücksbewertung Obligationenrecht grobe Fahrlässigkeit Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZB 430/02
September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18.
IX ZB 103/05
Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18.
IX ZB 46/08
Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn.
IX ZB 169/10
Denial of residual debt discharge for granting unsecured third-party mortgages on real property
IX ZB 174/08
Rest debt discharge denied for grossly negligent non-disclosure of gratuitous real estate transfer to spouse
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines Grundstücks

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Danach besteht ein Zulässigkeitsgrund im Beschwerdefall nicht. Weder liegt der behauptete Gehörsverstoß vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich mit dem Einwand der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung beschäftigt, sie habe dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. Februar 2004 die Anschrift der Mutter mitgeteilt, noch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung.

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht.

Auch der Verschuldensmaßstab ist höchstrichterlich geklärt. Die Feststellung des groben Verschuldens ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, NZI 2011, 330 Rn. 9). Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, die nur ihre Wertung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring