Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 C 2/10 KI-generiert

Joinder in suspended pilot proceedings: constitutional hearing and effective legal protection satisfied through subsequent procedural design

Geschäftsnummer 4 C 2/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (4th Senate) denied the applications for joinder (Beiladung) submitted by municipalities, companies, and private individuals whose proceedings were suspended under the pilot case procedure rules. The dispute concerned a plan approval decision for the expansion of an airport, where the higher administrative court had suspended numerous pending actions to first resolve twelve pilot cases (Musterverfahren). The applicants sought to be joined in the pilot revision proceedings or, alternatively, guaranteed the right to passively observe the oral hearing via a larger courtroom or audiovisual transmission. The court held that joinder was inadmissible under § 142(1) sentence 1 and 2 of the Act on the Administrative Courts (VwGO) because no mandatory joinder scenario under § 65(2) VwGO existed. The Court reasoned that fundamental rights to be heard (Art. 103(1) Basic Law) and effective legal protection (Art. 19(4) Basic Law) are not violated by denying joinder, as these rights are safeguarded through the procedural design of the subsequent resumption of the suspended cases, where the court may apply simplified procedures under § 93a(2) VwGO while respecting constitutional requirements, with any resulting restrictions being reviewable on appeal. The Court further declined to address the auxiliary requests for passive participation in the pilot hearings, stating they were merely procedural suggestions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 93a VwGO, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 65 Abs. 2 VwGO, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Joinder in suspended pilot proceedings: constitutional hearing and effective legal protection satisfied through subsequent procedural design: Die Kläger haben neben einer Vielzahl anderer klagender Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main erhoben. Von diesen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof insgesamt zwölf Verfahren - unter anderem dasjenige der Kläger - als Musterverfahren vorab durchgeführt und die restlichen Klageverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt. Soweit die Kläger mit ihrer Klage in erster Instanz unterlegen sind, haben sie neben anderen Musterklägern Revision eingelegt.

Schlagwörter

KI-generiert
Pilotprozess Vereinigung von Verfahren mündliche Verhandlung Verfahrensüberprüfung Geschäftsordnung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz bei Musterverfahren

[TENOR]

Die Anträge

1. der Gemeinde E., …,

2. der Stadt G., …,

3. der Gemeinde Gr., …,

4. der Gemeinde R., …,

5. der Stadt W., …,

6. der Frau Dr. Ursula F., …,

7. der Frau Pamela B., …,

8. des Herrn Dr. Stefan G., …,

9. der Frau Elli K., …,

10. des Herrn Michael M., …,

11. des Herrn Dr. Georg N., …,

12. des Herrn Dr. Burkhart R., …,

13. der Frau Barbara S., …,

14. der Frau Kristine von L., …,

15. des Herrn Michael W., …,

16. der Frau Dr. Ingrid S., …,

17. des Herrn Dr. Timm-Peter S., …

auf Beiladung werden abgelehnt.

[GRUENDE]

I

Die Kläger haben neben einer Vielzahl anderer klagender Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main erhoben. Von diesen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof insgesamt zwölf Verfahren - unter anderem dasjenige der Kläger - als Musterverfahren vorab durchgeführt und die restlichen Klageverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt. Soweit die Kläger mit ihrer Klage in erster Instanz unterlegen sind, haben sie neben anderen Musterklägern Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 haben Kläger, deren Verfahren ausgesetzt worden sind, beantragt, im vorliegenden Revisionsverfahren beigeladen zu werden. Hilfsweise wollen sie sichergestellt wissen, dass sie die Möglichkeit erhalten, von ihrem Recht auf "passive" Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Gebrauch zu machen, indem ein entsprechend großer Verhandlungsraum gewählt oder die Verhandlung audiovisuell in einen oder mehrere geeignete Räume übertragen wird.

II

Die Anträge auf Beiladung sind abzulehnen.

Offen bleiben kann, ob einer Beiladung der Kläger in den ausgesetzten Verfahren bereits der Zweck des § 93a VwGO entgegensteht. Die Beiladung ist jedenfalls gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in der Revisionsinstanz beschlossen werden kann, liegt nicht vor.

Grundrechtliche Positionen der Kläger in den ausgesetzten Verfahren wie insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ob der Anspruch der Kläger in den ausgesetzten Verfahren auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz gewahrt wird, hängt insbesondere von der konkreten Gestaltung der sich an die Musterverfahren anschließenden Nachverfahren ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 11, m.w.N.). Es unterliegt der Entscheidungskompetenz des Gerichts, ob es in den Nachverfahren zum "normalen" Urteilsverfahren oder zum vereinfachten Beschlussverfahren des § 93a Abs. 2 VwGO übergeht. Im vereinfachten Beschlussverfahren hat es darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße es von den in § 93a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO ermöglichten Erleichterungen bei der Beweisaufnahme Gebrauch macht. Im Rahmen dieser Möglichkeiten zur Verfahrensgestaltung hat das Gericht auch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Verkürzt es diese Ansprüche, kann dies im Rahmen der gegen die Entscheidung im Nachverfahren eröffneten Rechtsmittel gerügt werden. Einer Beiladung der Kläger in den ausgesetzten Verfahren in den Musterverfahren bedarf es nicht.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er keine Veranlassung sieht, den als Anregungen zur Verfahrensgestaltung auszulegenden "Hilfsanträgen" näherzutreten, den Klägern der ausgesetzten Verfahren die Möglichkeit auf "passive" Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Muster-Revisionsverfahren durch Bereitstellung eines noch größeren Verhandlungsraums oder eine audiovisuelle Übertragung der Verhandlung zu ermöglichen.