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5 StR 432/11 KI-generiert

Recusal complaint inadmissible where failure to specify contents of police interview prevented review of evidentiary rejection for dilatory intent

Geschäftsnummer 5 StR 432/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendants' criminal appeals as unfounded, upholding the Potsdam Regional Court’s conviction and leaving the original judgment in force. The dispute involved challenges to the first instance’s handling of plea bargain consultations and the rejection of a motion to recuse professional judges due to alleged bias stemming from the trial court’s refusal to admit fresh evidence (re-interview of a police officer) on grounds of dilatory intent. The court held the procedural complaint regarding statutory sentencing negotiations under § 257c StPO was unfounded because the presiding judge did not actually propose a minimum sentencing range, and the recusal complaint under § 338 No. 3 StPO was inadquately raised under § 344 Abs. 2 StPO because the appellants failed to provide the specific factual content of the underlying police interrogation, thereby preventing the appellate court from verifying whether the trial court’s rejection of the evidence for dilatory intent was legally correct.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 337 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO; Recusal complaint inadmissible where failure to specify contents of police interview prevented review of evidentiary rejection for dilatory intent: The dispute involved challenges to the first instance’s handling of plea bargain consultations and the rejection of a motion to recuse professional judges due to alleged bias stemming from the trial court’s refusal to admit fresh evidence (re-interview of a police officer) on grounds of dilatory intent. The court held the procedural complaint regarding statutory sentencing negotiations under § 257c StPO was unfounded because the presiding judge did not actually propose a minimum sentencing range, and the recusal complaint under § 338 No. 3 StPO was inadquately raised under § 344 Abs. 2 StPO because the appellants failed to provide the specific factual content of the underlying police interrogation, thereby preventing the appellate court from verifying whether the trial court’s rejection of the evidence for dilatory intent was legally correct.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Beweislosigkeit Strafanzeige Verfahrensüberprüfung Polizeibeamter gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Served as the procedural basis for dismissing the appeals as unfounded in the dispositive.

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Volltext

Revision in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen an die Befangenheitsrüge nach Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten H. und W. wegen „Verletzung der §§ 46, 257c, 265 IV StPO, Art. 103 I GG; Art. 6 I EMRK i.V.m. § 337 StPO“ (Rügen Nr. 2) sind schon deshalb unbegründet, weil seitens des Landgerichts – entgegen den Revisionsvorbringen – kein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung von Mindeststrafen oder eines Strafrahmens erfolgt ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zum Ablauf der Prozessverständigung hat lediglich der Sitzungsstaatsanwalt seine Vorstellungen über die Höhe der möglichen Mindestfreiheitsstrafen in das Gespräch eingeführt. Nachdem die Verteidiger den Vorschlag der Staatsanwaltschaft abgelehnt hatten, hat der Vorsitzende das von der Verteidigung bekundete Interesse an „bewährungsfähigen Strafen“ in Übereinstimmung mit den beteiligten Richtern abschlägig beantwortet. Ein von den Revisionen behauptetes Drohen mit einer „Sanktionsschere“ ist bei diesem Verfahrensablauf nicht zu erkennen.

2. Die inhaltsgleiche Befangenheitsrüge der Angeklagten H. und W. (§ 338 Nr. 3 StPO; Rügen Nr. 7) gegen die Berufsrichter ist jeweils unzulässig erhoben. Die Beschwerdeführer sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revisionen zutrifft. Dies gilt auch für Befangenheitsrügen, über deren Begründetheit nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden ist. An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es teilweise:

Die Befangenheitsrüge hat die Ablehnung eines zuvor gestellten Beweisantrags der Angeklagten auf erneute Vernehmung eines Polizeibeamten durch die Strafkammer wegen „verspäteter“ Antragstellung und nicht „erforderlicher“ Aufklärungspflicht zum Gegenstand. Die Revisionsbegründungen nehmen zur Sachdarstellung insoweit auf die „unter 6. gerügte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht“ Bezug. Diese Beweisantragsrüge ist – wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat – nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsführer nicht den Inhalt der im Beweisantrag zum Beleg ihrer Argumentation angeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten H. vom 12. April 2011 mitteilt.

Auch für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann die Erforderlichkeit der erneuten Vernehmung des Polizeibeamten von Belang sein, weil sich nur dadurch beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls welche Höhe der den Angeklagten vorgeworfenen Erpressungssumme Gesprächs- bzw. Vernehmungsinhalt geworden sein könnte. Nur damit wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Ablehnungsgründe der Strafkammer rechtsfehlerhaft sind. Die Bezugnahme auf diese nicht formgerecht erhobene Beweisantragsrüge führt hier im Rahmen der Befangenheitsrüge auch zu deren Unzulässigkeit. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer den Befangenheitsantrag zu Recht wegen Verschleppungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgelehnt hat. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages stützt sie nämlich maßgeblich darauf, dass die Ablehnung der erneuten Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten deshalb erfolgt sei, weil er zum Sachverhalt bereits umfangreiche Angaben gemacht hatte, worauf die Revisionsführer, die ausschließlich die Ablehnung des Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht zur Begründung des Befangenheitsgesuchs anführen, nicht eingehen.

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