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1 StR 658/11 KI-generiert

Exclusion of retroactive limitation suspension where statute of limitations had already expired at amendment entry into force

Geschäftsnummer 1 StR 658/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to exclude 37 counts of sexual abuse of protected persons under § 174 StGB while upholding the convictions for 254 counts of aggravated sexual abuse of children and the overall sentence. The dispute concerned whether the statutory suspension of the statute of limitations for sexual offenses, introduced by the 2003 legislative amendment, applied retroactively to acts committed between April 1998 and May 2002 where the standard five-year limitation period had already expired by the date of the amendment's entry into force on April 1, 2004. Relying on §§ 78, 78b, and 354 StGB, the court held that while the suspension of limitation under § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB applies retroactively, it is excluded if the original statute of limitations had already run out at the time of the legislative change; consequently, the 37 counts committed before April 1999 were time-barred, but the exclusion did not necessitate a reduction in the individual or total sentence given the overwhelming number of remaining convictions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 174 Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 174 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Exclusion of retroactive limitation suspension where statute of limitations had already expired at amendment entry into force: Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Aussetzungsfrist Sexualdelikten Gesetzesänderung Strafaussetzung Rückwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 7/06
Februar 2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs.
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Volltext

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. September 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 254 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 217 Fällen, sowie des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB hat in 37 Fällen keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Das Landgericht hat in den Fällen II. 1. als Tatzeiten einen Zeitraum von April 1998 bis Mai 2002 festgestellt (UA S. 5). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erfolgte jedoch nicht vor der Anzeige der Geschädigten im April 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die bis zum 31. März 1999 begangenen Taten des Missbrauchs einer Schutzbefohlenen bereits abgelaufen. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte in jeweils zwölf Monaten 37 der unter II. 1. für den Zeitraum von April 1998 bis Mai 2002 festgestellten Taten. Nach diesen getroffenen Feststellungen muss daher für den Zeitraum April 1998 bis Ende März 1999 von 37 Verstößen gegen § 174 StGB, die am 1. April 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003, bereits verjährt waren, ausgegangen werden. Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).

Danach entfallen 37 als tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern festgestellte Taten des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen.

Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst.

II. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).

Angesichts der über 250 festgestellten Straftaten, welche entscheidend durch den über viele Jahre andauernden schweren sexuellen Missbrauch geprägt sind, fallen im Verhältnis hierzu die tateinheitlich begangenen 37 Fälle eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, die verjährt sind, nicht allzu schwer ins Gewicht. Angesichts der jeweiligen Tatbilder schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander