Residential tenancy: Preclusion effect of prior final judgment on subsequent vacating claim based on renewed self-occupancy termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 8th Civil Senate proposed to dismiss the landlord's revision by unanimous order, intending to uphold the lower court's judgment granting the tenant's defense against the vacating claim; consequently, the tenant prevailed in retaining possession, and the revision was subsequently rendered moot by the landlord's withdrawal. The dispute concerned residential tenancy law, specifically whether a prior final judgment rejecting a vacating action based on an earlier 2007 self-occupancy (Eigenbedarf) termination precluded a second vacating action based on a renewed 2008 termination of the same lease. The court held that res judicata from the prior case only established the lack of a right to evict at that specific time and did not bar a new claim arising from a distinct, later termination; it further affirmed that the renewed termination was valid because the landlord's self-occupancy need was demonstrable through ongoing extensive renovation works for family housing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a ZPO, § 573c Abs. 1 BGB; Residential tenancy: Preclusion effect of prior final judgment on subsequent vacating claim based on renewed self-occupancy termination: Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Wohnraummiete: Erneute Kündigung trotz Rechtskraft des eine Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung abweisenden Urteils
[TENOR]
Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
[GRUENDE]
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3. Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat.
a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht entgegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe.
Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Kläger durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert (vgl. nur BVerfG, NJW 2003, 3759). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf die sich der Kläger im vorliegenden Prozess stützt, am 3. Juni 2008 und somit vor der letzten mündlichen Verhandlung (11. November 2008) des Vorprozesses erklärt wurde. Denn für diese ordentliche Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhältnis eine um sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB), so dass das Mietverhältnis erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wurde.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit umfangreichen Bauarbeiten, die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie dienen, begonnen hat.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.