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PatAnwZ 3/11 KI-generiert

Patent attorney's right to access professional association membership list and procedural defects in administrative appeal

Geschäftsnummer PatAnwZ 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (Patent Attorney Division) dismissed the applicant's motion for leave to appeal, ordering him to bear the costs of the leave-to-appeal proceedings and fixing the amount in dispute at €5,000, thereby upholding the Munich Higher Regional Court's judgment that dismissed the underlying claim. The dispute arose in administrative proceedings concerning the right of a patent attorney to access the membership list of a professional association for intellectual property protection, where the applicant challenged the lower court's decision based on alleged procedural irregularities—including an alleged secret change of judges, improper representation by the opposing party, and bias of the presiding judge—as well as a substantive argument that the principle of equality and joint liability for association damages entailed a right to inspect the list. The court held that the motion was inadmissible and substantively unfounded because the applicant failed to meet the disclosure requirements of § 124a(4) sentence 4 VwGO, offering no substantive engagement with the lower court's reasoning or demonstrating any serious doubts regarding the correctness of the judgment or a procedural defect that could have influenced the outcome under §§ 124(2) Nos. 1 and 5 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 124a Abs. 4 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Patent attorney's right to access professional association membership list and procedural defects in administrative appeal: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Patentanwalt Verfahrensrechte Recht auf Mitgliedschaft Berufsgeheimnis Zutrittsrecht im Sachenrecht materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines Patentanwalts auf Zulassung der Berufung

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des Klägers weise das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Richterwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwältin R. sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden Richters" des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts München. Weiterhin trägt er vor, dass das Gebot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der GRUR begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die GRUR verursacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die Darlegung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 48 ff.).

Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. Insbesondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 GKG.

Kessal-Wulf Hubert Grabinski

Schaafhausen Becker