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IX ZB 301/11 KI-generiert

Insolvency appeal admissibility post-§ 7 InsO repeal and requirement of BGH-authorized counsel

Geschäftsnummer IX ZB 301/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant’s request for legal aid and rejected the debtor’s appeal on points of law (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned a debt restructuring proceeding (Insolvenzverfahren) where the debtor, relying on the repealed statutory provision that formerly permitted automatic appeals, challenged a decision issued on November 4, 2011. The court held the appeal inadmissible primarily because the legislative amendment effective October 27, 2011, repealed the general right to appeal, making prior judicial admission a necessary precondition for any post-amendment decisions; furthermore, the appeal was procedurally deficient because it was not filed by a lawyer authorized to practice before the BGH. Although the lower court’s erroneous legal advice regarding the admissibility of the appeal did not cure the defects, it served as the basis for waiving court fees for the appeal proceedings under the Court Fees Act.

Legislator-Regeste

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§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Insolvency appeal admissibility post-§ 7 InsO repeal and requirement of BGH-authorized counsel: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Rechtsberatung Entschädigung des Rechtsanwalts unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 InsO
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
§ 114 Satz 1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
§ 7 InsO
Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs.
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21.
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.

Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 193/08
März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn.
IX ZB 18/02
März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18.
VIII ZB 3/05
Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
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Volltext

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 4. November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist.

2. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring