Mandatory partial acquittal for unproven charged act in computer fraud case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the lower court's guilty verdict but ordered a partial acquittal, modifying the operative judgment to free the defendant regarding one of the originally charged acts while confirming the remaining convictions and the aggregate sentence of four and a half years for habitual and organized computer fraud. The dispute centered on the defendant’s appeal against a Landgericht Münster decision that had grouped ten same-day online banking transfers, executed using unauthorized transaction numbers, into a single count of computer fraud, despite the indictment specifying eleven distinct transfers; the specific issue was whether the lower court failed to issue a mandatory partial acquittal for one transfer whose factual proof was not established. The decisive legal basis was the requirement that if a distinct, charged act is not proven beyond a reasonable doubt, a partial acquittal is necessary to exhaust the scope of the original opening order under § 467 Abs. 1 StPO, citing § 349 Abs. 2 StPO for the scope of appellate review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 5 StGB, § 467 Abs. 1 StPO; Mandatory partial acquittal for unproven charged act in computer fraud case: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Teilfreispruch im Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bei Nichterweislichkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt zehn an einem Tag im Wege des Online-Bankings unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisungen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto eines sog. Finanzagenten festgestellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin