Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 97/11 KI-generiert

Insolvency administrator compensation: Validity of activity discount reducing remuneration below actual costs despite cross-financing principle

Geschäftsnummer IX ZB 97/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the legal complaint as inadmissible on the merits, upholding the lower court's decision that granted a reduction in the insolvency administrator's compensation. The dispute concerned whether a discount for below-average demand on the administrator under § 3 Abs. 2 InsVV was permissible when it resulted in the administrator's actual costs exceeding the remuneration. The BGH ruled that such a reduction is inherent to the system of the insolvency compensation regulation and is justified if the administrator was less intensively utilized than is generally customary in comparable proceedings, even if this leads to an insufficient fee; consequently, the administrator must absorb the loss based on the principle of cross-financing, and no comparative calculation based on actual hours worked is required.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO; Insolvency administrator compensation: Validity of activity discount reducing remuneration below actual costs despite cross-financing principle: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Verwaltungskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten Arbeitsentgelt Zivilurteil Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 141/07
November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn.
IX ZB 118/08
Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn.
IX ZB 249/04
Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn.
IX ZB 278/05
März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn.
IX ZB 96/03
Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13.
BGHZ 157, 282
Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13.
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Volltext

Insolvenzverwaltervergütung: Nicht auskömmliche Vergütung nach Abschlag wegen schwächerer Inanspruchnahme als üblich

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 829,44 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.

Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.

Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).

Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape