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I ZB 31/10 KI-generiert

Trademark proceedings: right to be heard requirement excludes repeated arguments in an objection for lack of hearing

Geschäftsnummer I ZB 31/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the applicant’s complaint for lack of a hearing (Anhörungsrüge) against the First Civil Senate’s earlier decision of August 17, 2011, ordering the applicant to bear the costs. The dispute arose in trademark proceedings, where the applicant challenged a prior refusal of its complaint against an opposition or validity decision concerning a word/figure mark, arguing that the lower court violated its right to be heard by disregarding specific arguments regarding witness testimony and bad faith. The court held the complaint inadmissible because it merely repeated arguments previously raised in the complaint, and the law requires such complaints to allege only new, independent violations of the right to a fair hearing that were not previously adjudicated; furthermore, the applicant failed to specify which additional submissions were allegedly ignored, while the court found that the prior decision had already adequately addressed the relevant legal issues under the applicable provisions of the German Code of Civil Procedure and the Trademark Act.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG; Trademark proceedings: right to be heard requirement excludes repeated arguments in an objection for lack of hearing: Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Vortrag der Antragstellerin, mit dem sie einen Gehörsverstoß wegen unterbliebener Vernehmung bestimmter Zeugen gerügt hat, nicht den förmlichen Erfordernissen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG entspricht. In der Anhörungsrüge macht die Antragstellerin insoweit nur ihre abweichende Rechtsauffassung geltend.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Markenwiderspruch Vertragsverletzungsverfahren Zivilprozessordnung Widerspruchsverfahren neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
VI ZR 38/07
November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn.
1 BvR 562/08
Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
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Volltext

Verfahren in Markenangelegenheiten: Begründung der Anhörungsrüge mit wiederholtem Vortrag

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 17. August 2011 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungshandlungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).

Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Vortrag der Antragstellerin, mit dem sie einen Gehörsverstoß wegen unterbliebener Vernehmung bestimmter Zeugen gerügt hat, nicht den förmlichen Erfordernissen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG entspricht. In der Anhörungsrüge macht die Antragstellerin insoweit nur ihre abweichende Rechtsauffassung geltend.

Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe weiteren Vortrag der Antragstellerin zur Bösgläubigkeit der Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin umfassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebotenen Umfang behandelt.

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