Subsequent global sentencing barred where the underlying individual sentence remains subject to pending appellate review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the request by a lower court to determine the competent court for a subsequent global sentence under Section 14 of the Code of Criminal Procedure (StPO), effectively leaving the defendant in the status quo where the Stuttgart Regional Court retains jurisdiction over the global sentence. The dispute arose when the Stuttgart Regional Court had already formed a global sentence in a separate proceeding, incorporating penalties from other final judgments but excluding a ten-month sentence for residential burglary because the Mannheim Regional Court was still litigating the revocation of a prior global sentence due to repeated appellate remittals. The BGH ruled that the request for jurisdictional determination must be denied because none of the competing courts was competent to execute a subsequent global sentence under Section 460 StPO, as this procedure requires all involved individual sentences to be contained in final, unchallenged judgments; since the judgment encompassing the ten-month sentence was still subject to a pending new appellate decision following the second reversal by the Higher Regional Court, it did not qualify as a final judgment for the purposes of Section 460 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 StPO, § 460 StPO; Subsequent global sentencing barred where the underlying individual sentence remains subject to pending appellate review: Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Landgerichte Mannheim (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Stuttgart (OLG-Bezirk Stuttgart). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist jedoch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom Landgericht Mannheim angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich ist.
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KI-generiertVolltext
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
[TENOR]
Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 14 StPO wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zugrunde liegende Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:
Das Amtsgericht Weinheim verurteilte die Angeklagte am 2. September 2009 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Wegen des Wohnungseinbruchsdiebstahls setzte das Amtsgericht Weinheim eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten verwarf das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 2. November 2009 mit der Maßgabe als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt wurde. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl setzte das Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Mai 2010 das Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim auf, soweit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, so dass die wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde.
Die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Mannheim hob mit Urteil vom 29. Juli 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 auf und verhängte gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 sowie einer Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 4. Februar 2011 das Berufungsurteil vom 29. Juli 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim, die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer 11, zurück.
Die Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte die Angeklagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 und die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2009 ein. An einer weiteren Einbeziehung der vom Landgericht Mannheim mit Berufungsurteil vom 2. November 2009 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sah sich das Landgericht Stuttgart gehindert.
II. Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Landgerichte Mannheim (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Stuttgart (OLG-Bezirk Stuttgart). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist jedoch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom Landgericht Mannheim angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich ist.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO setzt voraus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben sind. Zwar ist die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 für sich genommen rechtskräftig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, liegt jedoch nicht vor, da auch das auf die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ergangene neue Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 2010 nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe erforderlich gewordene neue Entscheidung der nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das Landgericht Stuttgart daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfreibildung im Urteil vom 21. Juni 2011 hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 191 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 306).
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott