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XI ZR 295/11 KI-generiert

Restitution of intermediate fund participation: sufficiency of assigning trust rights versus transferring fund shares in reciprocal performance

Geschäftsnummer XI ZR 295/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) admitted the plaintiff's revision appeal, finding that the lower appellate court fundamentally misapplied established BGH case law regarding *Zug-um-Zug* (reciprocal) performance in the restitution of intermediate fund participations. The dispute concerned the interpretation of a damages award for a capital investment transaction, specifically whether the injured party must transfer the actual fund share or merely assign the rights arising from the trust contract. The BGH held that assigning all rights from the trust agreement is sufficient for restitution, even if the transfer of the underlying fund shares depends on third-party consent, and reversed the appellate court's requirement for a full share transfer. Consequently, the appellate court also erred in denying the plaintiff's claim for a declaration that the defendant was in acceptance delay, as the offered assignment of trust rights met the legal requirements. The decision rests on §§ 543, 280 BGB principles concerning restitution of unjust enrichment and the specific interpretation of *Zug-um-Zug* obligations in financial restitution cases.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Restitution of intermediate fund participation: sufficiency of assigning trust rights versus transferring fund shares in reciprocal performance: Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft dem Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht stattgegeben. Der Kläger hat die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29).

Schlagwörter

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Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Aktienübertragung Transaktion Übertrittserklärung Anlagefonds Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZR 15/08
Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn.
XI ZB 40/09
Valuation of appellate burden in simultaneous performance judgments and lack of independent weight for default declarations in media fund disputes
III ZR 214/06
November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn.
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Volltext

Schadensersatz bei Kapitalanlagegeschäft: Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung; Auslegung eines Zug-um-Zug-Titels

[TENOR]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2011 zugelassen.

Streitwert: 27.875 €

[GRUENDE]

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei der Rückabwicklung mittelbarer Fondsbeteiligungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14) grundlegend verkannt, indem es das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte aus seiner Fondsbeteiligung nicht hat ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert hat. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3 und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; OLG Celle, WM 2010, 499, 504 f.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann vorliegend - anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 (XI ZB 40/09, WM 2010, 1673) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung - die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 25 f. des Berufungsurteils nicht möglich. Soweit das Berufungsgericht durch den Hinweis auf den oben genannten Senatsbeschluss eine solche Auslegung gleichwohl für möglich hält, steht dies in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen. Zumindest besteht dadurch die begründete Gefahr, dass eine solche Auslegung im Vollstreckungsverfahren abgelehnt wird.

Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft dem Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht stattgegeben. Der Kläger hat die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29).

Wiechers Mayen Grüneberg

Maihold Pamp