Denial of legal aid for appeal against dismissal of eviction appeal as procedurally inadmissible due to lack of attorney representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for legal aid to file an appeal (Rechtsbeschwerde) against a regional court order and rejected the request for an interim injunction to stay enforcement of an eviction judgment. The defendant, having been ordered to vacate his rented apartment by a district court, attempted to appeal to the regional court without representation by a licensed attorney; consequently, the regional court rejected the appeal as inadmissible on procedural grounds. The Federal Court of Justice held that the intended legal challenge lacked a sufficient prospect of success, rendering both the legal aid application and the interim measure untenable. The decision rests on the requirement for a sufficient prospect of success under § 114 of the Code of Civil Procedure (ZPO) and the procedural admissibility rules governing appeals to higher courts, which mandate representation by a qualified attorney.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 ZPO, § 570 Abs. 3 ZPO; Denial of legal aid for appeal against dismissal of eviction appeal as procedurally inadmissible due to lack of attorney representation: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Prozesskostenhilfebewilligung: Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung
[TENOR]
Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zum Bundesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger