Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 170/09 KI-generiert

Liability of individual partners for court costs after dissolution of a GbR

Geschäftsnummer I ZR 170/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1st Civil Senate dismissed the objection to the cost assessment, upholding the initial court's decision to levy the full amount of court fees against the individual partner. The dispute concerned the enforcement of court costs arising from a rejected non-admission complaint filed by a dissolved civil law partnership (GbR), where the partner challenged the demand for full payment on grounds of partial liability, lack of personal service, and a procedural error by the cost officer. The court held that a partner of a dissolved GbR is liable for the firm's debts as a joint and several obligor, allowing the full claim to be recovered from a single partner under § 29 No. 3 GKG; additionally, the cost officer’s discretion under § 8 Abs. 3 KostVfG was exercised appropriately by demanding the total sum from the respondent when collection efforts against the firm and the other partner, whose business was deregistered before the appeal, had failed or were uncertain.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 29 Nr. 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Liability of individual partners for court costs after dissolution of a GbR: Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckungskosten Kostenfestsetzung Inkasso güterrechtliche Auseinandersetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs.
§ 29 Nr. 3 GKG
Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 218/04
Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17.
I ZB 7/10
Judicial recusal: Abusive application lacking individualized bias grounds and mandatory attorney representation for nullity declarations before the Federal Court of Justice
II ZR 331/00
Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr.
BGHZ 146, 341
Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr.
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Volltext

Haftung eines Gesellschafters für Verfahrenskosten nach Auflösung der GbR

[TENOR]

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden.

Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteiligte gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet.

3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte überhaupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zum 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zweifelhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern.

4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

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