Standing to challenge partial plan amendment affecting distribution mass within unified redistribution area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision and leaving the complainant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the complainant's standing to challenge a partial amendment to a detailed development plan, where her property lay outside the amended plan area but within the same unified redistribution (Umlegung) area as the affected parcels; she argued that the plan change infringed her rights by altering the distribution mass, and further alleged procedural error based on the lower court's "accident to the file" (aktenwidrig) fact-finding regarding the physical scope of the land expropriation. The court held that revision was not to be admitted for lack of fundamental legal importance, clarifying that standing exists only if the plan amendment demonstrably decreases the distribution mass under § 55 Abs. 4 BauGB, a factual matter for the courts below, and rejected the procedural objection because the complainant failed to demonstrate an obvious contradiction between the judgment's factual findings and the unambiguous plan specifications and statutory definitions, which strictly limited the affected areas.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 55 Abs. 4 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 153 BauGB; Standing to challenge partial plan amendment affecting distribution mass within unified redistribution area: Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
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KI-generiertVolltext
Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstücke außerhalb des durch einen Bebauungsplan geänderten Teils des Plangebiets aber mit den Grundstücken des Bebauungsplans in einem einheitlichen Umlegungsgebiet liegt
[TENOR]
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, "ob ein Grundstückseigentümer antragsbefugt ist, der einerseits außerhalb eines Bebauungsplangebietes (richtig: außerhalb des durch einen Bebauungsplan geänderten Teils des Plangebiets) liegt, andererseits aber mit den Grundstücken des Bebauungsplans in einem einheitlichen Umlegungsgebiet liegt", lässt sich mit den Beteiligten ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass der geänderte Plan oder dessen Anwendung die Antragstellerin im Hinblick auf die Belegenheit ihres Grundstücks im Umlegungsgebiet allenfalls dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzen kann, wenn sich infolge der Planänderung die Verteilungsmasse (vgl. § 55 Abs. 4 BauGB) verringert, nicht aber, wenn die Verteilungsmasse gleich bleibt oder zunimmt. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist Tatfrage.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Erhebt ein Beteiligter die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, muss er schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, da sich mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht aufzeigen lässt (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 24).
Hieran gemessen ist der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, unberechtigt. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sich der geänderte Bebauungsplan vom 29. Juni 2009 nach seinem § 1 Geltung nur für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 166, 167 und 171/1 beimisst, nicht aber für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flurstück Nr. 178/2. Entgegen ihrer Behauptung steht die u.a. hierauf gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin habe eine Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 der Antragstellerin erkennbar nicht geplant, nicht in einem offenkundigen Widerspruch zu den in den Akten befindlichen zeichnerischen Darstellungen. Weder der Darstellung zur Beschlussvorlage vom 3. Februar 2009 noch der Planzeichnung vom 19. Juni 2009 lässt sich mit Gewissheit entnehmen, dass die Einmündung der Stichstraße so abgerundet werden soll, dass das Grundstück Flurstück Nr. 178/2 betroffen wird. Die beiden roten Pfeile und der verbale Zusatz in der zeichnerischen Darstellung zur Beschlussvorlage vom 3. Februar 2009 besagen nur, dass die Straßenfläche an die Grenze des Grundstücks mit der Flurstücknummer 178/3 gelegt werden soll, lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, ob es bei der ursprünglich vorgesehenen Abrundung im Einmündungsbereich bleiben soll. Die Planzeichnung vom 19. Februar 2009 ist zu kleinmaßstäblich, als dass sie die Feststellung zuließe, die Verschiebung der Stichstraße führe auch zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 im Umfang von ca. 2,5 m². Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wegen der Eindeutigkeit der Satzungsbestimmung seien etwaige Zweifel bei der Betrachtung der Planzeichnung unschädlich (UA S. 12 f.), kann mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.