Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 13/11 KI-generiert

Sufficient identification of divergence from BVerwG case law in “Bebauung” under § 34 Abs. 1 BauGB

Geschäftsnummer 4 B 13/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the defendant's complaint, thereby rejecting the request to admit revision against the lower court's judgment, which consequently remains in force; the defendant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings. The dispute concerned a building law challenge where the defendant argued that the Administrative Court of Baden-Württemberg incorrectly applied the concept of "building development" (Bebauung) under § 34 Abs. 1 BauGB, specifically by deeming a commercial warehouse used for beverage storage and office purposes as "measure-setting" for the local settlement structure and establishing a building connection between separate properties. The BVerwG held that the complaint failed to demonstrate a legal divergence (Divergenz) as required by § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, since the defendant merely challenged the factual application of established legal principles to the specific circumstances of the case, noting that the lower court correctly found the commercial building served the permanent presence of humans and that such factual assessments do not constitute a conflict with binding federal case law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 34 BauGB, § 34 Abs. 1 BauGB, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Sufficient identification of divergence from BVerwG case law in “Bebauung” under § 34 Abs. 1 BauGB: Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Schlagwörter

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Begründung einer Praxisänderung Immobilienbesitz Prozesserledigung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Revision eines Entscheids Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet.
§ 34 BauGB
März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.
§ 34 Abs. 1 BauGB
Dort hat der Senat die Rechtsprechung zum Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB wie folgt zusammengefasst:
§ 162 Abs. 3 VwGO
2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs.
§ 52 Abs. 1 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

1.1 Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) abgewichen. Dort hat der Senat die Rechtsprechung zum Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB wie folgt zusammengefasst:

"Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (…). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (…). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (…)."

Einen Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsprechung widersprochen haben könnte, bezeichnet der Beklagte nicht. Er zeigt vielmehr selbst auf, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von den genannten Rechtssätzen ausgegangen ist (UA S. 11 f.). Der Sache nach wendet sich der Beklagte dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch das von einem Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen G. 4 als maßstabsbildend angesehen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber weder ausdrücklich noch konkludent einen der dargelegten Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Er hat vielmehr dargelegt, dass auch dieses Gebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene; es werde, wovon er sich beim Augenschein überzeugt habe, als Betriebsgebäude einer Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren sowie daneben für Verwaltung und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum - UA S. 13 f.). Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof habe damit zu geringe Anforderungen an den ständigen Aufenthalt von Menschen in dem Gebäude gestellt. Insoweit rügt er eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im vorliegenden Einzelfall. Ein solches Vorbringen genügt aber weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

1.2 Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Bebauungszusammenhang zwischen den Anwesen G. 3 und 4 einerseits und G. 7 und 8 andererseits bejaht hat, wendet sich der Beklagte im Gewande der Divergenzrüge gegen die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im vorliegenden Einzelfall. Divergierende Rechtssätze zeigt er auch insoweit nicht auf.

2. Der Frage, ob auch gewerblich genutzte Gebäude als Bauwerke anzusehen sind, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. dienen können, kommt die vom Beklagten geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht nur Wohngebäude, sondern auch landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BRS 71 Nr. 81 - juris Rn. 5) und gewerblich genutzte Gebäude (Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80) Bauwerke sein können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Welche darüber hinausgehenden allgemeinen Regeln aufzustellen sein sollten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Geklärt ist im Übrigen auch, dass die dargelegte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (Beschluss vom 11. Juli 2002 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.