Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZR 226/11 KI-generiert

Value of grievance for declaratory relief on telecom security breach and denial of legal aid due to missing leave-to-appeal threshold

Geschäftsnummer III ZR 226/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's application for the assignment of a legal aid attorney, leaving the appellate court's denial of leave to appeal in force. The dispute concerned a DSL and VoIP internet service provider's obligation to issue a declaration admitting that technical issues with the plaintiff's connection may have allowed unauthorized third-party access, alongside a claim for pre-trial attorney fees. The court ruled that the assignment of counsel under § 78b Abs. 1 ZPO was not justified because the intended legal action lacked a reasonable prospect of success, as the value of the grievance did not exceed the €20,000 threshold required for leave to appeal under § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO. Applying §§ 2 and 3 ZPO, the court determined that the value of the declaratory relief was capped at €1,200, rejecting the plaintiff's higher valuation due to the absence of concrete evidence of third-party claims two years after the alleged security breach, while excluding the claim for attorney fees from the value calculation under § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 78b Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Value of grievance for declaratory relief on telecom security breach and denial of legal aid due to missing leave-to-appeal threshold: The dispute concerned a DSL and VoIP internet service provider's obligation to issue a declaration admitting that technical issues with the plaintiff's connection may have allowed unauthorized third-party access, alongside a claim for pre-trial attorney fees. The court ruled that the assignment of counsel under § 78b Abs. 1 ZPO was not justified because the intended legal action lacked a reasonable prospect of success, as the value of the grievance did not exceed the €20,000 threshold required for leave to appeal under § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO. Applying §§ 2 and 3 ZPO, the court determined that the value of the declaratory relief was capped at €1,200, rejecting the plaintiff's higher valuation due to the absence of concrete evidence of third-party claims two years after the alleged security breach, while excluding the claim for attorney fees from the value calculation under § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert E-Justice Schwellenwert für die Schätzung Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 78b Abs. 1 ZPO

Basis for the court's order to reject the application for the assignment of a legal aid attorney.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wert der Beschwer bei technischen Problemen mit Telefon- und Internetanschluss

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2011 - 12 S 14/11 - beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Telefonleitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet- und Telefonieleistungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon- und Internetanschluss der Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen - unabhängig von der Billigung der Klägerin - bestanden haben kann.

Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihrer Berufungsschrift jeweils mit vorläufig 5.000 € angegeben. Das Amts- und das Landgericht haben den Streitwert auf jeweils 1.200 € festgesetzt. Dass der Wert der Beschwer demgegenüber 20.000 € übersteigen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der - ihr bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17.

Juni 2009 als solche bestätigten - "Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass des angefochtenen Berufungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte Ansprüche an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, bloß „theoretische Möglichkeit“ einer Inanspruchnahme durch Dritte rechtfertigt es nicht, den Wert der Beschwer mit einem höheren Betrag als 1.200 € anzusetzen.

Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt.

Schlick Tombrink