Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 557/10 KI-generiert

Lack of distinctiveness for descriptive event title "EU-Strafrechtstag" in legal and training services

Geschäftsnummer 27 W (pat) 557/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court of Germany (BPatG) dismissed the applicant's appeal, upholding the initial refusal of the word mark "EU-Strafrechtstag" and denying registration for services in training, scientific, and legal services. The dispute centered on whether the mark, which directly translates to "EU Criminal Law Day," possessed the requisite distinctiveness for identification of professional services. The court determined that the mark lacked inherent distinctiveness under Article 8(2)(1) of the German Trademark Act because it constituted a purely descriptive indication of the services' nature, subject matter, and geographic scope, which the relevant public would perceive immediately as a reference to an event or conference on European criminal law rather than a source identifier. The court rejected the applicant's argument of acquired distinctiveness through use, noting the absence of evidence proving market recognition, and cited prior consistent rejections of similar descriptive marks such as "Verwaltungsrechtstag" and "Bayerischer Baurechtstag" to support its conclusion that the sign was devoid of any individual character.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Lack of distinctiveness for descriptive event title "EU-Strafrechtstag" in legal and training services: The dispute centered on whether the mark, which directly translates to "EU Criminal Law Day," possessed the requisite distinctiveness for identification of professional services. The court determined that the mark lacked inherent distinctiveness under Article 8(2)(1) of the German Trademark Act because it constituted a purely descriptive indication of the services' nature, subject matter, and geographic scope, which the relevant public would perceive immediately as a reference to an event or conference on European criminal law rather than a source identifier. The court rejected the applicant's argument of acquired distinctiveness through use, noting the absence of evidence proving market recognition, and cited prior consistent rejections of similar descriptive marks such as "Verwaltungsrechtstag" and "Bayerischer Baurechtstag" to support its conclusion that the sign was devoid of any individual character.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeinschaftsmarke Unterscheidungskraft der Marke Wortmarke Patentrecht Streitgegenstand Handelsmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Main ground for the verdict, cited as the basis for dismissing the appeal due to the mark's lack of distinctiveness.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Procedural rule referenced in the dispositive context where the court noted that its applicability was left open after establishing the bar under the primary ground.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "EU-Strafrechtstag" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 025 084.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Wortmarke

EU-Strafrechtstag

ist am 23. April 2009 für die Dienstleistungen

„Ausbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen; juristische Dienstleistungen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Mai 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachübliche Aneinanderreihung bekannter, zum deutschen Sprachgebrauch gehörenden Begriffe (EU, Strafrecht, Tag) vermittle in der Kombination einen beschreibenden Sachhinweis auf Leistungen im Rahmen eines Strafrechtstages, welche auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht würden, einen Europäischen Strafrechtstag zum Gegenstand hätten oder im Bereich des europäischen Strafrechts angeboten würden.

Die Markenstelle hat auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht zurückgewiesenen Marken „Verwaltungsrechtstag, Bayerischer Baurechtstag, Deutscher Baurechtstag, Deutscher Jagdrechtstag, Alzeyer Erbrechtstag, Stuttgarter Anwaltstag, Frankfurter Anwaltstag“ etc. verwiesen. Die vom Anmelder zur Begründung seines Eintragungsbegehrens genannte Marke „Deutscher Anwaltstag“ sei nur wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 26. Mai 2001 aufzuheben und die Marke einzutragen.

Der Anmelder hält die Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Jedenfalls liege Verkehrsdurchsetzung vor.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 - BioID; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „EU-Strafrechtstag“ für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die angesprochenen Fachkreise werden die Bezeichnung in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen im Rahmen eines Strafrechtstages auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden, einen Europäischen Strafrechtstag zum Gegenstand haben oder im Bereich des Europäischen Strafrechts angeboten werden. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können bei einer derartigen Veranstaltung erbracht werden.

Für ein entsprechendes Verständnis und die daraus folgende Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke sprechen auch die von der Markenstelle genannten vergleichbaren Marken, die vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht jeweils zurückgewiesen wurden. Soweit sich der Anmelder im Amtsverfahren zur Begründung seines Eintragungsbegehrens auf die Eintragung der Marke „Deutscher Anwaltstag“ berufen hat, hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Marke nur wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist. Für eine Verkehrsdurchsetzung der hier streitgegenständlichen Marke hat der Anmelder weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren etwas vorgetragen.

Nachdem der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu verweigern war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.