Valuation of trademark opposition appeal subject matter value without proof of prior mark use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court of Germany (26th Senate) ordered the subject matter value (Gegenstandswert) of the proceedings to be set at €20,000. The dispute concerned a trademark opposition appeal where the opponent had withdrawn the opposition after the trademark office had rejected it, leading to a procedural request solely for the determination of the value in dispute. The Court held that under the Remuneration Ordinance for Attorneys (RVG) and the Old Court Fees Act (BRAGO), the value is based on the economic interest of the registered trademark owner in maintaining the mark, not the value of the opposing mark. It confirmed that the standard value for opposition appeals filed after January 1, 2002, involving a mark not yet put to use, is €20,000, and found no exceptional circumstances, such as prior use of the attacked mark, to justify a higher assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 61 RVG; Valuation of trademark opposition appeal subject matter value without proof of prior mark use: Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, das durch die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert - keine besonderen Umstände für eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Gegen die Eintragung der Marke …
…
für die Waren der Klasse 33:
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Liköre, Spirituosen“
Ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren der Klasse 33:
„Weine, Schaumweine, Apfelwein und alkoholische Getränke im Allgemeinen“
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke ...
....
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Vertreter der Widersprechenden beantragen nunmehr,
den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war.
Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, das durch die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).
Der Regelgegenstandswert für ein seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenes, eine noch nicht benutzte angegriffene Marke betreffendes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren wird von den Senaten des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR veranschlagt (BPatG BlPMZ 2007, 45 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; PAVIS PROMA, 26 W (pat) 74/05, Beschluss vom 14.11.2007).
Da besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten, wie z. B. eine bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke, im vorliegenden Verfahren weder von der Markeninhaberin noch von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich sind, besteht für den Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine über den Regelwert hinausgehende, höhere Festsetzung des Gegenstandswerts.