Denial of legal aid in patent proceedings due to lack of valid filing date from non-compliant application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court’s 20th Senate dismissed the appellant’s complaint, upholding the Patent Department’s decision to deny legal aid. The dispute concerned an application for litigation cost assistance in a patent grant proceeding, where the applicant sought funding despite filing a document on December 9, 2008, that lacked essential formal elements. The court determined that the application failed to satisfy the minimum requirements for conferring a filing date under § 34(3) PatG, specifically missing the description, claims, and drawings required by § 34(3) nos. 1, 2, and 4 PatG. Consequently, because no valid filing date could be established under § 35(2) PatG, no legally effective patent application existed, rendering the prospect of a successful grant nil and justifying the denial of legal aid under § 130(1) PatG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 130 Abs. 1 PatG, § 34 Abs. 3 PatG, § 35 Abs. 2 PatG, § 38 PatG, § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG; Denial of legal aid in patent proceedings due to lack of valid filing date from non-compliant application: Mit Zwischenbescheid vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Verfahrenskostenhilfe könne mit den vorgelegten Unterlagen nicht gewährt werden, da eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 130 Abs. 1 PatG zur hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nicht getroffen werden könne. Es fehle für eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 34 Abs. 3 PatG an der Einreichung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen, weshalb die Mindesterfordernisse einer Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 PatG nicht erfüllt seien. Dieser Mangel könne auch durch ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen nicht behoben werden, da insoweit eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 38 PatG vorliege.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren" – Fehlen einer ordnungsgemäßen Anmeldung – nicht erfüllte Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages – keine Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung ...
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 2008, ein Patent mit der Bezeichnung
„...“
angemeldet und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Mit Zwischenbescheid vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Verfahrenskostenhilfe könne mit den vorgelegten Unterlagen nicht gewährt werden, da eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 130 Abs. 1 PatG zur hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nicht getroffen werden könne. Es fehle für eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 34 Abs. 3 PatG an der Einreichung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen, weshalb die Mindesterfordernisse einer Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 PatG nicht erfüllt seien. Dieser Mangel könne auch durch ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen nicht behoben werden, da insoweit eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 38 PatG vorliege.
Mit Schreiben vom 19. September 2009 erbat der Antragstellerin dennoch eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
Durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat die Patentabteilung 1.35 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2008 nicht um eine rechtswirksame Patentanmeldung handle.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2010 mitgeteilt, dass - entgegen seiner Auffassung - durch die Einreichung der Unterlagen vom 9. Dezember 2008 kein formaler Anmeldetag begründet worden sei, da entscheidende Angaben im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG gefehlt hätten und seine Beschwerde damit nicht erfolgversprechend sei. Der Antragsteller hat darauf nicht erwidert.
II. Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG).
Sie ist unbegründet, da das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
Gem. § 130 Abs. 1 PatG besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da gem. § 35 Abs. 2 S. 1 PatG die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Nr. 4 PatG nicht erfüllt sind. Damit liegt keine rechtswirksame Anmeldung vor, da es Anmeldungen ohne Anmeldetag nicht gibt (Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Auflage, § 35 Rn. 74). Die vom Antragsteller der Anmeldung beigefügte „Zusammenfassung“ vom 9. Dezember 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Beschreibung der Erfindung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG. Damit kann ein Patent nicht erteilt werden.