Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26 W (pat) 508/10 KI-generiert

Distinctiveness and descriptive character of internet-based service descriptors in combined word-figurative trademarks

Geschäftsnummer 26 W (pat) 508/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany (BPatG) dismissed the applicant's appeal and upstated the trademark office's refusal to register the word/figurative mark "i.store" for transport, logistics, packaging, storage, refrigeration, and real estate services. The dispute centered on whether the composite mark, which combines the abbreviation "i" for internet or information with the English term "store," was descriptive and lacked distinctiveness for the claimed goods and services. The court held that the mark was subject to a mandatory exclusion from registration under § 8(2) No. 1 and No. 2 of the German Trademark Act (MarkenG) because it objectively described an internet-based retail or distribution outlet for the specified categories, particularly given the common usage of similar compound terms in advertising. The court further determined that the graphical elements, consisting of simple colored characters, were merely decorative and customary in trade, failing to impart any requisite overall distinctiveness or character to the sign to distinguish it from mere descriptive information.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Distinctiveness and descriptive character of internet-based service descriptors in combined word-figurative trademarks: Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Handelsmarke Dienstleistungsmarke Wortmarke Patentrecht Gemeinschaftsmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "i.store (Wort-Bild-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 004 258.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 01.12.2009 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 39: Transportwesen, insbesondere Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere von Nahrungs-, Genuss-, Arzneimitteln und Kunststoffen;

Klasse 40; Kältetechnische und lagertechnische Behandlung von Gütern, insbesondere für Schockfrosten, Frosten, Einfrieren, Auftauen, Temperieren und Belüften von Nahrungs-, Genuss-, Arzneimitteln sowie von Kunststoffen und Tiefkühlkost;

Klasse 42: Technische Beratung zur kälte- und lagertechnischen Behandlung von Gütern, insbesondere für Schockfrosten, Frosten, Einfrieren, Auftauen, Temperieren und Belüften von Nahrungs- Genuss-, Arzneimitteln sowie von Kunststoffen und Tiefkühlkost; Überwachung und Kontrolle von Temperaturen der vorgenannten Güter;

Klasse 36: Immobilien- und Versicherungswesen, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Büroflächen, Grundstücken und Gebäuden“

in schwarz, blau und grün angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2009 004 258.6

mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem freihaltebedürftigen Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG. Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setze sich aus der in die deutsche Sprache eingegangenen Abkürzung „i“ für „Internet“ und der im Deutschen ebenfalls geläufigen Bezeichnung „store“ für „Laden“ zusammen. Das angemeldete Markenwort beschreibe objektiv eine Vertriebsstätte für ein Waren- und Dienstleistungsangebot im Internet und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, Endverbrauchern und Händlern im Inland, auch in diesem Sinne verstanden. Die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke sei angesichts der werbeüblichen Verwendung einfacher Druckbuchstaben in verschiedenen Farben nicht geeignet, ihre Schutzfähigkeit zu begründen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Buchstabe „i“ sei nicht als Abkürzung für „Internet“ zu verstehen, sondern könne für „intelligent, innovativ, informativ“ oder ein anderes Wort mit diesem Anfangsbuchstaben verwendet werden. In der Kommunikationstechnologie und in der auf Informationstechnologie basierenden Lagerhaltung und Logistik seien englische Ausdrücke und Abkürzungen als Hinweis auf bestimmte Unternehmen üblich geworden. Nicht jeder Benennung einer Dienstleistung sei schon deshalb jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, weil die Leistung auch Gegenstand einer Werbung, zum Beispiel im Internet, sein könne.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 01.12.2009 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 30 2009 004 258.6 / 39 Bezug genommen.

II. Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor). Bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie hier durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, ist die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC).

Die vorangestellte Vorsilbe „i“ kann u. a. als Abkürzung für die Begriffe „Internet“ oder „Information“ dienen (vgl. HABM PAVIS PROMA R0682/02-2, 18.07.2004 - I-CARD; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 249/02, 25.09.2003 – i-finance.de; HABM PAVIS PROMA R0660/07-1, 14.02.2008 – i-player, HABM PAVIS PROMA R 01494/06-1 – iDesigner, HABM PAVIS PROMA R 0758/02-2 – ITUNES, HABM PAVIS PROMA R 0149/05-2 – IPHONE) und bezeichnet im Zusammenhang mit dem zweiten, im Deutschen inzwischen allgemein verständlichen Wortbestandteil „store“ (englisch u. a. für Vorrat, Speicher, speichern, Warenlager, Warenhaus, Magazin, http://dict.leo.org) und den angemeldeten Logistikdienstleistungen der Leitklasse 39 objektiv einen Internetversandhandel für Nahrungs-, Genuss-, Arzneimittel und Kunststoffe. Zu den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 40 und 42, kälte- und lagertechnische Behandlung dieser Güter, deren Überwachung und eine hierauf bezogene Beratung, besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 bezeichnet „i.store“ schließlich das einem Internetversandhandel für Waren seiner Vertriebsstruktur nach vergleichbare Dienstleistungsangebot von Maklern und Versicherungskaufleuten im Internet.

Seine graphische Gestaltung ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des kombinierten und in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Wort-/Bildzeichens für die beanspruchten Dienstleistungen zu begründen. Zwar ist die Rechtsprechung seit der Entscheidung BGH GRUR 1991,136 – NEW MAN eher als früher geneigt, einen schutzfähigen und damit unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu bejahen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend fest gestellt hat, zählen unterschiedlich farbig gestaltete Buchstaben in einfacher Druckschrift jedoch zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist. Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude) weist das angemeldete Zeichen nicht auf.

„I.store“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen Geschäfts- und Privatkunden, denen sowohl die Abkürzung „i“ für „Internet“ oder „Information“ beispielsweise durch Begriffe wie „iPod“, „iPhone“, „iPad“, „iMac“ oder „iTunes“, als auch die genannte Bedeutung des Wortes „store“ geläufig ist, werden dem angemeldeten Zeichen für die in Frage stehenden Dienstleistungen den oben genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. „I.store“ stellt damit einen Ausdruck dar, der vom Verkehr - auch wegen der Verwendung entsprechend zusammengesetzter Begriffe in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. hierzu BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Der Verbraucher wird in "i.store" in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nur einen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.