Trademark Cancellation Decision Invalid Due to Missing Member Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court’s 28th Senate declared the first-instance decision of the Trademark Division invalid and ordered the refund of the appeal fee, effectively leaving the cancellation application pending without a substantive ruling on the merits. The dispute arose from a trademark cancellation proceeding where the applicant challenged the registration of a word/figurative mark on grounds of absolute bars; the appeal focused on a procedural defect in the lower instance's rejection of this cancellation request, specifically the missing handwritten signature of the presiding member on the original decision document. The court held that under the Trademark Act and related procedural regulations, a valid decision by the Trademark Division requires the written signatures of all three participating members to constitute a final act; the absence of the third signature rendered the document merely a draft rather than an enforceable judgment, which could not be cured by subsequent signing due to the nature of the written procedure, necessitating a formal declaration of invalidity and the refund of the fee under § 71(3) TMA.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark Cancellation Decision Invalid Due to Missing Member Signature: The dispute arose from a trademark cancellation proceeding where the applicant challenged the registration of a word/figurative mark on grounds of absolute bars; the appeal focused on a procedural defect in the lower instance's rejection of this cancellation request, specifically the missing handwritten signature of the presiding member on the original decision document. The court held that under the Trademark Act and related procedural regulations, a valid decision by the Trademark Division requires the written signatures of all three participating members to constitute a final act; the absence of the third signature rendered the document merely a draft rather than an enforceable judgment, which could not be cured by subsequent signing due to the nature of the written procedure, necessitating a formal declaration of invalidity and the refund of the fee under § 71(3) TMA.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning accompanying the second order to justify the mandatory refund of the appeal fee due to the evident error of the patent office.
Volltext
Markenlöschungsbeschwerdeverfahren – "Hl. Hildegard" – Unterschriftserfordernis für Beschluss der DPMA-Markenabteilung - Unwirksamkeit - Nachholung der Unterschrift
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2009 043 782
hier: Löschungsverfahren S 47/10
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens und den Richter Schwarz
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2010 ist unwirksam.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
[GRUENDE]
I. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 30. Juli 2010 den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, der sich gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2009 043 782
richtet und auf §§ 50 Abs. 1 i. V. m. 8 MarkenG gestützt wird. In den Akten des Deutschen Patent- und Markenamts findet sich lediglich ein Exemplar dieses Beschlusses, das am Ende der Entscheidung nach der Angabe "Markenabteilung 3.4" maschinenschriftlich die Namen von drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts enthält, jedoch nur handschriftliche Unterschriften von zwei Mitgliedern während diejenige der Vorsitzenden der Abteilung fehlt. Ausweislich der Akten enthalten die Begleitschreiben der Markenabteilung 3.4, mit denen der Beschluss den Beteiligtenvertretern übersandt wurde, neben der Namensangabe des Tarifbeschäftigten S… den Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts.
Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats haben die Beteiligten Kopien der ihnen übersandten Beschlussexemplare eingereicht, die übereinstimmend nach der Bezeichnung "Markenabteilung 3.4" die Namen der drei Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts, das Dienstsiegel des Amtes sowie die Unterschrift des Tarifbeschäftigten S… unter dem Wort "Beglaubigt" enthalten.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss der Markenabteilung vom 30. Juli 2010. Sie beantragt zuletzt,
die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Sie führt zu der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 unwirksam ist.
Nachdem die Beteiligten der Aufforderung des Senats gefolgt sind und Kopien der ihnen übersandten Beschlussexemplare eingereicht haben, steht fest, dass es sich bei dem in den Akten des Deutschen Patent-und Markenamts befindlichen Beschlussexemplar, das lediglich zwei Unterschriften trägt, um das Original des angefochtenen Beschlusses handeln muss.
Beschlüsse des Patentamts sind schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 20 DPMAV). Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses setzt in jedem Fall die Existenz einer Urschrift voraus, deren Wirksamkeit sich nach den Bestimmungen für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung richtet. Beschlüsse in Markenlöschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 54 MarkenG) fallen in die Zuständigkeit der Markenabteilungen, die in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts entscheiden (§ 56 Abs. 1, 3 MarkenG). Dementsprechend enthält auch das Original des angefochtenen Beschlusses am Ende die Namen von drei Mitgliedern des Patentamts. Fehlt eine der drei erforderlichen Unterschriften, so liegt derzeit lediglich ein Entwurf der Löschungsentscheidung vor, jedoch kein wirksamer Beschluss (vgl. Kirschneck in Ströbele, Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 61, Rdnr. 3; 33. Senat, Beschluss vom 16. November 2010, 33 W (pat) 14/10.). Zur schriftlichen Ausfertigung eines Löschungsbeschlusses gehören daher die Unterschriften aller drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Markenabteilung. Durch ihre Unterschrift bringen sie zum Ausdruck, dass der Inhalt des Beschlusses ihrer gemeinsamen Willensbildung entspricht und sie dafür die Verantwortung tragen.
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss daher lediglich als Entscheidungsentwurf zu werten. Da die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangenen ist und somit nicht schon vor der schriftlichen Herausgabe im Wege der Verkündung existent war und daher wirksam werden konnte, kommt eine Nachholung der Unterschrift durch das Mitglied des Patentamts nicht in Betracht, um eine sachliche Prüfung im anhängigen Beschwerdeverfahren zu ermöglichen. Eine nachträgliche Unterschrift hätte lediglich Wirkung für die Zukunft und erfordert eine erneute Zustellung des nachträglich unterschriebenen Beschlusses, die eine neue Beschwerdefrist in Kraft setzt. Somit muss auf die Beschwerde der Antragstellerin vorliegend die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt werden, um auf diese Weise den durch die Zustellung entstandenen äußeren Anschein eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen.
Nach § 71 Abs. 3 MarkenG war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da die Unwirksamkeit des Beschlusses offensichtlich auf einem Fehler des Patentamts beruht.