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27 W (pat) 130/10 KI-generiert

Trademark appeal fee non-refundable upon early withdrawal: flat procedural charge under § 71 Trademark Act

Geschäftsnummer 27 W (pat) 130/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany (BPatG) dismissed the applicant's request for the refund of the appeal fee, ruling that the fee remained payable despite the early withdrawal of the appeal. The dispute concerned a word/figurative trademark application rejected by the Patent and Trademark Office for lacking distinctive character due to the need to keep the mark free for use; after lodging an appeal and paying the statutory fee of EUR 200, the applicant withdrew the appeal before the court issued a substantive decision and sought a refund on the basis that no detailed briefing had yet occurred. The court held that under § 71 of the Trademark Act, the appeal fee is a flat procedural charge that becomes due and non-refundable upon the valid filing of the appeal, serving as compensation for the procedural machinery rather than a payment for a substantive decision; consequently, the early withdrawal of the appeal or the absence of a written statement of reasons does not constitute grounds for refund under § 71(3), nor does it render the retention of the fee inequitable.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark appeal fee non-refundable upon early withdrawal: flat procedural charge under § 71 Trademark Act: Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).

Schlagwörter

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Nichtgebrauch der Marke Gebührenzahlung Entschädigung für Nutzung Wortmarke Vertragsverletzungsklage Kennzeichnungskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "locktec (Wort-Bild-Marke)" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 000 626.1

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner am 14. Dezember 2010

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wort-/Bildmarke Nr. 30 2009 000 626.1 mit zwei Beschlüssen vom 9. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen den dem anwaltlichen Vertreter am 1. Juni 2010 per Empfangsbekenntnis zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, in der Sache sei noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden; das Gericht sei somit noch nicht zur vertieften Einarbeitung in den Fall veranlasst worden.

II. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).

Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist nämlich nicht eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht.

[SONST]

Parallelverfahren: 27 W (pat) 129/10