Trademark appeal fee non-refundable upon withdrawal: Pauschalgebühr nature precludes reimbursement for lack of substantive merits review.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court's 27th Senate dismissed the applicant's request for the refund of the appeal fee, ruling that the fee is due upon the effective filing of an appeal and remains non-refundable even if the appeal is subsequently withdrawn. The dispute arose in a trademark registration procedure where the applicant sought the registration of a word/figurative mark, which the trademark office had rejected based on a lack of distinctiveness due to a need for free holding; after filing the appeal and paying the statutory fee, the applicant withdrew the appeal before any substantive grounds were filed, arguing that the court had not yet engaged in deep case analysis. The court held that the appeal fee constitutes a flat procedural fee rather than compensation for a substantive decision, and therefore, early withdrawal of the appeal does not constitute grounds for a refund under Section 71(3) of the Trademark Act, nor does the absence of a filed appeal brief or any asserted procedural errors by the trademark office trigger a refund.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark appeal fee non-refundable upon withdrawal: Pauschalgebühr nature precludes reimbursement for lack of substantive merits review: Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "springtec (Wort-Bild-Marke)" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 000 625.3
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner am 14. Dezember 2010
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 000 625.3 mit zwei Beschlüssen vom 10. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010, von dem letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen den dem anwaltlichen Vertreter am 1. Juni 2010 per Empfangsbekenntnis zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, in der Sache sei noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden; das Gericht sei somit noch nicht zur vertieften Einarbeitung in den Fall veranlasst worden.
II. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).
Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist nämlich nicht eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht.
[SONST]
Parallelverfahren: 27 W (pat) 130/10