Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZR 158/10 KI-generiert

Interpretation of infrastructure fee clause permitting financing of public tourism facilities under municipal fee law principles

Geschäftsnummer V ZR 158/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible, upholding the lower court's judgment and ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned the interpretation of a contractual "infrastructure fee" clause within a holiday home purchase agreement, where the plaintiff argued that the fee could not be used to finance public facilities. The court held that the clause's unambiguous wording, which aligned with the definition of tourism contributions in the Lower Saxony Municipal Fees Act, explicitly permitted the use of funds for the establishment, improvement, and maintenance of facilities serving tourism. Consequently, the lower court's interpretation that the fee could fund public amenities benefiting holiday guests was correct, and the plaintiff's argument that such use was excluded failed under the principles of statutory interpretation.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Interpretation of infrastructure fee clause permitting financing of public tourism facilities under municipal fee law principles: The dispute concerned the interpretation of a contractual "infrastructure fee" clause within a holiday home purchase agreement, where the plaintiff argued that the fee could not be used to finance public facilities. The court held that the clause's unambiguous wording, which aligned with the definition of tourism contributions in the Lower Saxony Municipal Fees Act, explicitly permitted the use of funds for the establishment, improvement, and maintenance of facilities serving tourism. Consequently, the lower court's interpretation that the fee could fund public amenities benefiting holiday guests was correct, and the plaintiff's argument that such use was excluded failed under the principles of statutory interpretation.

Schlagwörter

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Vertragsklausel Auslegung von Urteilen öffentliche Finanzen öffentlich-rechtliche Leistung Gastaufnahmevertrag Unterhaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 13/01
November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for the allocation of litigation costs to the losing party.

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Volltext

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83 €.

[GRUENDE]

1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.

b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des Infrastrukturbeitrags regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können, die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der Infrastrukturbeitrag aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich.

Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des Infrastrukturbeitrags zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A. dienen"….). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem Infrastrukturbeitrag nicht finanziert werden sollen.

Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Stresemann

Czub Weinland