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IX ZB 283/11 KI-generiert

Admissibility of self-filed legal complaint against appellate dismissal: mandatory attorney representation requirement

Geschäftsnummer IX ZB 283/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the plaintiff's application for legal aid and dismissed his legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the Landgericht Marburg's decision to reject the earlier appeal in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a self-filed appeal and subsequent legal complaint against an Amtsgericht judgment in a civil matter, where the plaintiff had represented himself without legal counsel. The court held that under German civil procedure law, parties appearing before the Landgericht and the Federal Court of Justice are mandatory required to be represented by a lawyer; consequently, the initial appeal was correctly rejected for lack of representation, and the subsequent legal complaint was inadmissible because it was not filed by a lawyer authorized to practice before the Federal Court of Justice.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Admissibility of self-filed legal complaint against appellate dismissal: mandatory attorney representation requirement: Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Anwaltszwang Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Klagebewilligung E-Justice Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Prozesskostenhilfeverfahren für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Auslegung eines Ersuchens auf "Prozesskostenzuschuss"; fehlende Erfolgsaussicht einer von der Partei selbst eingelegten Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape