Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 417/11 KI-generiert

Sicherungsverwahrung: Begründungsanforderungen bei Feststellung eines Hangs anhand von Vorstrafen

Geschäftsnummer 4 StR 417/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the revision of one defendant, quashing the lower court's order of preventive custody (Sicherungsverwahrung) and remanding that specific issue for a new hearing, while dismissing the revisions of the second defendant and upholding their respective prison sentences. The dispute concerned the legal validity of a preventive custody order imposed alongside prison terms for theft and aggravated robbery, challenging whether the trial court provided a sufficient judicial reasoning for the finding of a "Hang" (pronounced tendency to commit serious offenses). The decisive legal basis was the requirement under § 267 Abs. 6 StPO that the rationale for a custodial measure must be self-explanatory and substantively reasoned; the appellate court found a defect in reasoning because the lower court merely listed prior convictions and sentences without detailing the specific facts, circumstances, and genesis of those prior offenses, rendering the application of the preventive custody criteria under § 66 StGB (old version) and the continued validity of pre-2011 legislation following the Federal Constitutional Court's May 4, 2011 decision, unreviewable.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO; Sicherungsverwahrung: Begründungsanforderungen bei Feststellung eines Hangs anhand von Vorstrafen: Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB a.F., die bei der vor dem 31. Dezember 2010 begangenen Anlasstat nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB sowie der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931, Tz. 172) getroffenen Fortgeltungsanordnung weiterhin anzuwenden ist, rechtsfehlerfrei bejaht.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafzumessung Begriff der Entscheidung Teilentscheid Kündigung wegen Diebstahls Gültigkeitserfordernis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2365/09
Unconstitutionality of preventive detention due to lack of freedom-oriented therapy concept and violation of the distance requirement from punishment
5 StR 517/06
Januar 2007 – 5 StR 517/06, NStZ 2007, 478, Tz.
5 StR 323/97
September 1997 – 5 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 6 Tz.
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Volltext

Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Begründung bei Feststellung eines Hangs

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. sowie die Revision des Angeklagten Po. werden verworfen.

4. Der Angeklagte Po. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls und schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Po. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten P. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

I. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Po. nicht ergeben.

II. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs, soweit der Angeklagte P. verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand.

1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB a.F., die bei der vor dem 31. Dezember 2010 begangenen Anlasstat nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB sowie der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931, Tz. 172) getroffenen Fortgeltungsanordnung weiterhin anzuwenden ist, rechtsfehlerfrei bejaht.

2. Die Gesamtwürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer zur Annahme eines Hangs des Angeklagten zu schweren Gewalttaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. der genannten Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gelangt ist, leidet indes an einem Begründungsmangel, weil der Senat nicht prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind.

a) Gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßregel aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Wird, was regelmäßig der Fall sein wird, die Feststellung eines Hangs auch mit den Vorverurteilungen des Täters begründet, dürfen sich die Urteilsgründe nicht mit der bloßen Mitteilung dieser Verurteilungen nach Schuldspruch und Strafmaß begnügen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 517/06, NStZ 2007, 478, Tz. 5). Vielmehr müssen die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Darstellung des Werdegangs des Täters eine eingehende Mitteilung der Einzelheiten seiner Vortaten und ihrer Genese enthalten (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. September 1997 – 5 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 6 Tz. 5, 6).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht hat die für die Annahme eines Hanges erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der delinquenten Entwicklung des Angeklagten seit seiner ersten Straftat im Alter von 14 Jahren vorgenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Verbüßung der in der Vergangenheit verhängten, auch langjährigen Freiheitsstrafen diesen nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht habe. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten enthalten insoweit aber nur die Mitteilung der Tat- und Urteilsdaten sowie der Schuld- und der Rechtsfolgenaussprüche. Es fehlen nähere Darlegungen zu den verübten Taten, zu ihren Begleitumständen und zu Art und Folgen der jeweils verübten Gewalt. Die Maßregelanordnung, die im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der nur knapp mitgeteilten Delikte auch unter Berücksichtigung der nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 gebotenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht fern liegt, entzieht sich daher der gebotenen umfassenden rechtlichen Überprüfbarkeit durch den Senat.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin