Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 213/10 KI-generiert

Business transition via contractual asset takeover not constituting unlawful interference with commercial operations; admissibility of complaint regarding violation of right to be heard

Geschäftsnummer I ZR 213/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's *Anhörungsrüge* (complaint against the failure to consider arguments) and upheld the lower court's dismissal of her non-admission complaint, thereby affirming the defendant's victory on the underlying tort claim. The dispute concerned a civil claim for damages based on an alleged unlawful interference with the plaintiff's business operations, specifically the loss of employees following the termination of service contracts at a printing center, which the plaintiff characterized as tortious interference and the courts classified as a contractual transition of a business unit. The decisive legal basis was Article 103(1) of the German Basic Law, under which the appellate court was not required to address every minor point of the plaintiff's arguments individually, and the court found no violation of the right to be heard because the lower court correctly determined that the transfer of business assets and staff was based on valid contractual grounds rather than an unlawful act, and thus no causal link between the alleged tortious conduct and the claimed lost profits existed.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Business transition via contractual asset takeover not constituting unlawful interference with commercial operations; admissibility of complaint regarding violation of right to be heard: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben.

Schlagwörter

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Handelsstreitigkeit Entlassung oder Vertragsauflösung Vermögensübertragung Anspruch auf rechtliches Gehör entgangener Gewinn Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
VI ZR 38/07
November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923;
1 BvR 562/08
Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
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Volltext

Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben.

Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923;

BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

Im Übrigen stellt die unterbliebene Anhörung der von der Klägerin als Zeugen benannten Mitarbeiter keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, weil das Berufungsgericht zu Recht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Abwerbegesprächen und dem von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinn verneint hat. Der Senat ist auch in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht von einem Betriebsteilübergang ausgegangen. Darin lag aber kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil der Betriebsteilübergang auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Er beruhte darauf, dass die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, mit denen die Klägerin die Arbeiten im Druckzentrum B. durchführen ließ, infolge der Kündigung der Verträge mit der Klägerin wieder übernommen hat.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Kirchhoff Löffler