Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZR 86/10 KI-generiert

Party Capacity of BGB Partnership Formed for Unlicensed Debt Collection: Necessity of Permit under Legal Advice Act and Voidness of Society Contract

Geschäftsnummer II ZR 86/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice indicated the intent to reject the appellant's revision by order, confirming the lower court's ruling that the plaintiff lacks party capacity and the action is inadmissible. The dispute concerned a civil law partnership (*BGB-Gesellschaft*) formed specifically to collect claims from fund participants against their responsible parties, with the plaintiff arguing its standing to pursue these claims. The court held that the partnership agreement was void under § 134 BGB because the exclusive purpose of the entity was to conduct a business-like collection of third-party claims (*Inkasso*) without the mandatory permit required by the Legal Advice Act, rendering the statutory prohibition non-compliant with the doctrine of defective companies.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 134 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO; Party Capacity of BGB Partnership Formed for Unlicensed Debt Collection: Necessity of Permit under Legal Advice Act and Voidness of Society Contract: The dispute concerned a civil law partnership (*BGB-Gesellschaft*) formed specifically to collect claims from fund participants against their responsible parties, with the plaintiff arguing its standing to pursue these claims. The court held that the partnership agreement was void under § 134 BGB because the exclusive purpose of the entity was to conduct a business-like collection of third-party claims (*Inkasso*) without the mandatory permit required by the Legal Advice Act, rendering the statutory prohibition non-compliant with the doctrine of defective companies.

Schlagwörter

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Inkasso Personengesellschaft Geschäftsfähigkeit Rechtsberatung Drittansprache juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZR 197/09
Voidness of GbR authorization for commercial collection of shareholders' contribution claims under § 134 BGB and Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
II ZR 63/72
März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
BGHZ 62, 234
März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
II ZR 109/01
Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
BGHZ 153, 214
Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the intent to reject the revision by order without an oral hearing.

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Volltext

Parteifähigkeit einer zur Einziehung von Forderungen geschädigter Kapitalanleger gegründeten BGB-Gesellschaft

[TENOR]

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.381.632,50 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge).

[GRUENDE]

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Es geht dabei um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.

2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.

Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.

Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).

Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).

Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.