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V ZB 157/11 KI-generiert

Condominium law procedure: Jurisdictional conflict and unified handling of appeals filed by main party and auxiliary party at different courts

Geschäftsnummer V ZB 157/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the appellate court’s order dismissing the auxiliary party’s appeal and remanded the case for further proceedings, in a dispute concerning a challenge to a lower court decision within a condominium ownership matter. The core issue was the procedural handling of appeals filed by both the main party and the auxiliary party at different courts, where the lower appellate court had erroneously dismissed the auxiliary party’s appeal as inadmissible and time-barred without making the necessary factual findings. Relying on the doctrine that appeals by the main party and auxiliary party constitute a single uniform remedy requiring a unified decision by the court where the main party filed, and citing procedural requirements under §§ 574, 522, and 559 ZPO, the court held that the lower decision violated mandatory standards for reasoning and fact-finding; specifically, the main party’s appeal was pending at a different jurisdiction, necessitating a review of whether the auxiliary party’s appeal should be transferred to that competent court rather than dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 67 ZPO, § 559 ZPO; Condominium law procedure: Jurisdictional conflict and unified handling of appeals filed by main party and auxiliary party at different courts: Das Landgericht hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht zuständige Landgericht sei. Zuständig sei demnach das Landgericht München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Parteianhörung Stockwerkeigentum prozessleitende Verfügungen ZPO-Bestimmung Gütertrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wohnungseigentumsverfahren: Behandlung der Berufungseinlegung von Hauptpartei und Streithelfer bei verschiedenen Gerichten trotz zentraler Berufungszuständigkeit

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.248,42 €.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht zuständige Landgericht sei. Zuständig sei demnach das Landgericht München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die angegriffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Streithelfers verfolgten Rechtsschutzziel.

2. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebeteiligten ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt.

Haben sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmittel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der Hauptpartei keine selbständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 87/81, NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der Hauptpartei und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die Berufung ist dann grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das Rechtsmittel der Hauptpartei anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die Hauptpartei die Berufung eingelegt hat. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der Hauptpartei angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers an das Rechtsmittelgericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben, vorliegen.

Krüger Stresemann Roth

Brückner Weinland