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1 StR 476/11 KI-generiert

Admissibility of witness interrogation results where suspect status was not triggered due to lack of crystallized suspicion under § 136 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 476/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Traunstein’s conviction and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings and necessary outlays for the auxiliary prosecutors. The dispute concerned whether the police violated the defendant’s rights by continuing to interrogate him as a witness rather than transitioning to a formal suspect interrogation, a shift that would have triggered specific procedural warnings and the right to counsel. The defendant argued that this procedural error rendered evidence obtained later, specifically an expert forensic report on smoke residues from clothing voluntarily surrendered, inadmissible. The court held that the prosecution did not exceed its discretionary margin in treating the defendant as a witness at the time, as strong suspicion against him had not yet crystallized; initial alibi claims, though later disproven, and the absence of immediate arrest or clear motive indicated that the threshold for suspect status had not been met. Applying the doctrine of "use-bar" (Verwertungsverbot) under Section 136 of the Code of Criminal Procedure, the court concluded that the procedural violation was not established, and notably, did not need to decide on the admissibility of the subsequent expert evidence given the defendant’s failure to object to the police testimony regarding the seizure of the clothing items during the main trial.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 136 StPO; Admissibility of witness interrogation results where suspect status was not triggered due to lack of crystallized suspicion under § 136 StPO: The dispute concerned whether the police violated the defendant’s rights by continuing to interrogate him as a witness rather than transitioning to a formal suspect interrogation, a shift that would have triggered specific procedural warnings and the right to counsel. The defendant argued that this procedural error rendered evidence obtained later, specifically an expert forensic report on smoke residues from clothing voluntarily surrendered, inadmissible. The court held that the prosecution did not exceed its discretionary margin in treating the defendant as a witness at the time, as strong suspicion against him had not yet crystallized; initial alibi claims, though later disproven, and the absence of immediate arrest or clear motive indicated that the threshold for suspect status had not been met. Applying the doctrine of "use-bar" (Verwertungsverbot) under Section 136 of the Code of Criminal Procedure, the court concluded that the procedural violation was not established, and notably, did not need to decide on the admissibility of the subsequent expert evidence given the defendant’s failure to object to the police testimony regarding the seizure of the clothing items during the main trial.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Strafprozessordnung Alibi sachverständiger Zeuge Anspruch auf Verhaftung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 37, 48
Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.; BGH, Beschluss vom 10.
1 StR 304/04
September 2004 - 1 StR 304/04, NStZ-RR 2004, 368) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH, Urteil vom 21.
1 StR 83/94
Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6).
BGHSt 51, 367
Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (BGHSt 51, 367, 372).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the revision because the review of the judgment revealed no legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Beweisverwertungverbot im Strafverfahren: Beurteilungsspielraum der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich des Übergangs von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass die als Zeuge belehrte Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2004 - 1 StR 304/04, NStZ-RR 2004, 368) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Auch kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zumal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (BGHSt 51, 367, 372).

Gegen den bis dahin unbescholtenen Angeklagten, einen zur Tatzeit 48 Jahre alten, seit 1978 in Deutschland lebenden und seit 1981 bei der Stadt München angestellten türkischen Staatsangehörigen, drängte sich allein aus dem Umstand, dass er mit dem Getöteten, welcher auch in München lebte und wie er Mitglied eines türkischen Volksvereins war, kurz vor dessen Erschießung als Letzter telefoniert und ihn anschließend in seinem Pkw mitgenommen hatte, solange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die Ermittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdeinwirkungen negativ abgeklärt waren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten Ermittlungen am 14. März 2010 ein Alibi für die Tatzeit nachweisen konnte, welches zwar falsch war, was sich aber erst am 19. März 2010 herausstellte. Außerdem wäre bei einem konkreten Tatverdacht zumindest eines Totschlags, wie es in solchen Fällen üblich ist, der Angeklagte sogleich am 14. März 2010 und nicht erst am 19. März 2010 festgenommen worden. Vielmehr ergab sich dieser Tatverdacht erst mit dem Widerruf der Aussage des Alibigebers und der damit zusammenhängenden Feststellung, dass der Angeklagte in der Nacht zum 14. März 2010, kurze Zeit nach der Tötung des Opfers, die Reifen seines Wagens wechselte und diese bis heute unauffindbar verschwinden ließ. Im Übrigen hat offenbar auch Rechtsanwalt S. , welcher am späten Nachmittag des 14. März 2010 noch während der Vernehmung des Angeklagten erschien und in der Folge mit ihm sprach, keine Veranlassung gesehen, ihn als Beschuldigten zu betrachten, und erklärt, dass seine Anwesenheit bei der Fortsetzung der Vernehmung nicht erforderlich sei. Daher konnte der Angeklagte am 14. März 2010, nachdem keine konkreten Beweisanzeichen gegen ihn festgestellt werden konnten, noch als Zeuge vernommen werden.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend bei anderer Beurteilung der Angeklagte sich auf ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens über das Vorhandensein von Schmauchspuren an der vom Angeklagten freiwillig herausgegebenen, am Tattag getragenen Kleidung berufen könnte, wenn er zuvor, ohne einen Widerspruch dagegen geltend zu machen, die Vernehmung des Polizeibeamten in der Hauptverhandlung hingenommen hatte, welcher die Kleidungsstücke am Abend des 14. März 2010 in der Wohnung des Angeklagten sicherstellte und hierüber berichtete.

Nack Rothfuß Elf

Graf Sander