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3 StR 295/11 KI-generiert

Insufficiency of abbreviated judgment grounds and the start of the deadline for supplementation following an unauthorized reinstatement order

Geschäftsnummer 3 StR 295/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Revision vacated the lower court’s judgment with findings and remanded the case to a different criminal chamber of the Landgericht Düsseldorf for new proceedings, effectively ruling in favor of the defendants by rendering the original conviction legally untenable. The dispute centered on two defendants convicted of theft, fraud, and fencing, whose appeals were admitted after the Landgericht granted reinstatement into the missed appeal deadline despite lacking jurisdiction and providing insufficient reasoning; the Court determined that the abbreviated grounds of judgment under § 267 Abs. 4 StPO were insufficient for appellate review because the deadline to supplement them had expired, with the time limit commencing from the date of the unauthorized reinstatement order rather than the receipt of the case files. The decisive legal basis included the binding effect of the reinstatement order despite procedural defects under § 46 Abs. 1 StPO, the statutory requirements for supplementing abbreviated judgments under § 267 Abs. 4 Satz 4 and § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, and the obligation for the new trial judge to examine the possibility of committing the defendants to a detoxification facility under § 64 StGB due to their drug-funded criminal conduct.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 246a StPO, § 64 StGB; Insufficiency of abbreviated judgment grounds and the start of the deadline for supplementation following an unauthorized reinstatement order: Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts für diese Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom 24. August 1978 - 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. September 1907 - 1678/07, RGSt 40, 271 ff.).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen gesetzliche Verfahrensfrist Revisionsgrund sachliche Unzuständigkeit Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 400/78
August 1978 - 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24.
2 StR 134/08
September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352).
BGHSt 52, 349
September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352).
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Volltext

Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist: Fristbeginn zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe

[TENOR]

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts für diese Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom 24. August 1978 - 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. September 1907 - 1678/07, RGSt 40, 271 ff.).

2. Das Urteil des Landgerichts, das nur in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand.

a) Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteilsgründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. In der Beweiswürdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe lediglich ausgeführt: 'Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten sowie den Angaben der ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils' (UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist."

Dem schließt sich der Senat an.

b) Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Die Frist zur Ergänzung nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist abgelaufen. Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352). Gewährt indessen das für die Ergänzung zuständige Gericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (ausnahmsweise) bereits mit Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses, da das Gericht zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1. Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen.

3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:

a) Den vom Landgericht trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu befassen haben. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten begangen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die Prüfung des § 64 StGB auf.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Menges