Sentencing for aggravated sexual abuse: Efficacy of compensation offer as evidence of offender-victim reconciliation under § 46a No. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the Landgericht Mönchengladbach's conviction and three-year custodial sentence for aggravated sexual abuse of a child in concurrence with rape. The dispute centered on sentencing (*Strafzumessung*), specifically whether the defendant’s guilty plea, apology, and voluntary commitment to pay 5,000 EUR in compensation constituted a sufficient indicator of an offender-victim reconciliation to justify a mitigation of the statutory sentencing range. The court held that the lower court did not commit a legal error by failing to apply the mitigation provision, as in a serious sexual offense, the mere acceptance of a compensation offer at the lower end of the reasonable range, without actual payment or evidence of a comprehensive peace-building process, does not meet the requirements for such mitigation. The decisive legal basis involves § 46a No. 1 StGB, which mandates a reduced sentencing range only if a communicative process aimed at comprehensively reconciling the consequences of the offense has taken place.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46a Nr. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Sentencing for aggravated sexual abuse: Efficacy of compensation offer as evidence of offender-victim reconciliation under § 46a No. 1 StGB: Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister von Lienen
Mayer Menges