Cost allocation after mootness of merger appeal: refusal to decide fundamental turnover threshold issue in summary cost proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's Cartel Senate ordered that the litigation costs for both parties be offset against each other, effectively dismissing the cost allocation dispute without assigning a winner on the merits of the original appeal. The case involved a merger control proceeding where a university hospital challenged the Federal Cartel Office's prohibition of acquiring a majority stake in a district hospital, which the lower court had lifted based on non-exceedance of statutory turnover thresholds; subsequently, the Minister of Economics granted unconditional merger clearance under § 42 GWB, rendering the litigation moot upon the parties' joint declaration of settlement. In determining costs under § 78 GWB in conjunction with § 161 Abs. 2 VwGO and § 91a ZPO, the court held that a summary review of the pending legal question—specifically whether turnover attributable to the state lottery agency should be reduced by dividend payouts for threshold calculations under § 35 GWB—was inappropriate for a cost decision, as such rulings are not intended to clarify issues of fundamental legal significance; consequently, with the procedural outcome remaining undetermined, the costs were mutually extinguished.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB, § 42 GWB, § 78 GWB, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 35 Abs. 1 GWB; Cost allocation after mootness of merger appeal: refusal to decide fundamental turnover threshold issue in summary cost proceedings: Der Beteiligte zu 1, das Universitätsklinikum Greifswald, meldete beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, von dem Beteiligten zu 5 die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 4, dem Kreiskrankenhaus W., zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt. Auf die Beschwerde des Universitätsklinikums hat das Beschwerdegericht die Untersagung aufgehoben, weil der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten sei. Dagegen hat sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Kartellverwaltungssache: Prüfungsumfang im Kostenverfahren nach Erledigung des Rechtsstreits
[TENOR]
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 5 Mio. Euro.
[GRUENDE]
I. Der Beteiligte zu 1, das Universitätsklinikum Greifswald, meldete beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, von dem Beteiligten zu 5 die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 4, dem Kreiskrankenhaus W., zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt. Auf die Beschwerde des Universitätsklinikums hat das Beschwerdegericht die Untersagung aufgehoben, weil der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten sei. Dagegen hat sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt.
Am 17. April 2008 erlaubte der Bundeswirtschaftsminister den Zusammenschluss nach § 42 GWB uneingeschränkt. Diese Erlaubnis ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden. Daraufhin haben die Beschwerdeführerin und das Bundeskartellamt die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 - Lufthansa/f.i.r.s.t. Reisebüro; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, WuW/E DE-R 2161 Rn. 7). Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 - KVR 1/05, WuW/E DE-R 1783 Rn. 9 - Call-Option). Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 16. November 1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde).
So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens hätte entscheidend davon abgehangen, ob für die Prüfung der Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB bei den Umsatzerlösen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, die Umsätze der Landeslotteriegesellschaft nur unter Abzug der Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht veranlasst, diese Frage, der das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Kostenverfahren nach § 91a ZPO zu klären. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666).
Bleibt somit offen, ob die für die Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellenwerte erreicht sind, ist auch ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren im Falle seiner Fortsetzung genommen hätte. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Tolksdorf Meier-Beck Kirchhoff
Löffler Bacher