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IX ZR 80/11 KI-generiert

Insolvency avoidance against the debtor: conversion of life insurance to pension-insured status and absence of actionable unentitled transaction

Geschäftsnummer IX ZR 80/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the bankruptcy trustee’s application for legal aid to pursue a revision, ruling that the intended litigation lacked a reasonable prospect of success and thereby upholding the lower courts’ decisions against the trustee. The dispute concerned an insolvency avoidance claim under the German Insolvency Code, where the trustee alleged that a debtor’s conversion of a life insurance policy into a retirement pension insurance policy, which is exempt from garnishment, constituted an unvoidable avoidance act that deprived creditors of the policy’s surrender value. The court held that the debtor was not a valid defendant for an insolvency avoidance claim under §§ 129 ff., 134, or 143 InsO, as a debtor cannot perform an unentitled transaction against themselves or be liable for the release of assets from their own estate, rendering the procedural prerequisite for a successful avoidance action against the debtor itself manifestly unmet.

Legislator-Regeste

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§ 143 Abs. 1 InsO, § 114 Satz 1 ZPO, § 134 Abs. 1 InsO, § 132 Abs. 1 InsO, § 851c ZPO; Insolvency avoidance against the debtor: conversion of life insurance to pension-insured status and absence of actionable unentitled transaction: Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Lebensversicherung Rentenrevision Pensionierung Subrogation des Versicherers Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Insolvenzanfechtung gegenüber Insolvenzschuldner bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Altersrentenversicherung

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.

Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape