Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 376/11 KI-generiert

Invalid composition of recusal panel: Presiding judge’s participation in ruling on challenge to self

Geschäftsnummer 5 StR 376/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court's verdict and remanded the case for a new hearing, ruling that the defendant's appeal succeeded due to a fatal procedural error. The dispute arose in a criminal trial for attempted manslaughter where the presiding judge participated in the decision rejecting a second application to recuse himself and the bench, despite being the subject of a prior recusal application based on his conduct during a pre-trial conference. The court held that this participation violated the constitutional prohibition against "deciding in one's own case" under Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law and the specific rules on judicial recusal procedures in Section 27(1) of the Code of Criminal Procedure, constituting a defect in the composition of the court that necessitated reversal under Section 338(3) No. 3 of the Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 27 Abs. 1 StPO, § 26a StPO; Invalid composition of recusal panel: Presiding judge’s participation in ruling on challenge to self: The dispute arose in a criminal trial for attempted manslaughter where the presiding judge participated in the decision rejecting a second application to recuse himself and the bench, despite being the subject of a prior recusal application based on his conduct during a pre-trial conference. The court held that this participation violated the constitutional prohibition against "deciding in one's own case" under Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law and the specific rules on judicial recusal procedures in Section 27(1) of the Code of Criminal Procedure, constituting a defect in the composition of the court that necessitated reversal under Section 338(3) No. 3 of the Code of Criminal Procedure.

Schlagwörter

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Prozessrecht Verletzung von Verfahrensrechten Ausstandsbegehren Geschäftsordnung versuchter Totschlag Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 500/05
Januar 2006 – 5 StR 500/05, BGHR StPO § 27 Entscheidung 3).
5 StR 180/05
August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216) – die Revision nach § 338 Nr.
BGHSt 50, 216
August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216) – die Revision nach § 338 Nr.
1 StR 588/97
Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 28).
BGHSt 44, 26
Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 28).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for quashing the judgment and remanding the case for new proceedings.

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Volltext

Wiederholte Richterablehnungen im Strafverfahren: Mitwirkende Richter in den Ablehnungsverfahren

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Revision des Angeklagten kann wegen einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO der Erfolg nicht versagt werden, mit der die Mitwirkung des Schwurgerichtsvorsitzenden an der Entscheidung über ein gegen die beisitzenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch beanstandet wird.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers knüpfte an die Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Zurückweisung eines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden wegen einer beanstandeten Äußerung an, die dieser während einer Vorbesprechung zwischen Berufsrichtern, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung abgegeben hatte (Iranern sitze „das Messer zu locker“). Aus der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses der nach § 27 Abs. 1 StPO besetzten Strafkammer, in dem die Äußerung des Vorsitzenden als erkennbar scherzhaft in gelockerter Gesprächsatmosphäre bewertet worden ist, wurde nunmehr, namentlich mit der Behauptung der Vernachlässigung einer abweichenden Bewertung durch einen beim Vorgespräch anwesenden Verteidiger und einer daraus vom Beschwerdeführer geschlossenen Billigung der zuvor beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden, die Besorgnis der Befangenheit auch der beisitzenden Richter abgeleitet.

Ungeachtet dessen, dass seitens der Strafkammer wiederholte Richterablehnungen – für den Senat nachvollziehbar – als besonders lästig und aufhältlich empfunden worden sein mögen, hat das Landgericht auch diesen zweiten Antrag zutreffend nicht als unzulässig bewertet. Daher haben die abgelehnten beisitzenden Richter an der Beschlussfassung nach § 27 Abs. 1 StPO auch nicht mitgewirkt. Der Beschluss über das zweite Ablehnungsgesuch erging nun aber unter dem Vorsitz des in dem zuvor gestellten Gesuch abgelehnten Schwurgerichtsvorsitzenden.

2. Das wird von der Revision mit Recht als unvertretbar erachtet.

Auch der Vorsitzende hätte wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Ablehnungsanträge nach zutreffendem Verständnis des § 27 Abs. 1 StPO – und zwar ungeachtet der Erfolglosigkeit des ersten Antrags und ohne Rücksicht auf eine inhaltliche Bewertung der Richterablehnungen – an der Beschlussfassung über den zweiten Antrag offensichtlich nicht mitwirken dürfen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 500/05, BGHR StPO § 27 Entscheidung 3). Denn im Zentrum der Entscheidungsfindung stand weiterhin die Bewertung seiner Äußerung in der Vorbesprechung, die Anlass für die erste Ablehnung gewesen war.

Unter Bedacht auf das Gebot, dass ein „Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2005, 3410), liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Ablehnungsverfahren. Dies aber begründet – nicht anders als ein entsprechender Besetzungsmangel im Rahmen unvertretbarer Anwendung des § 26a StPO (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216) – die Revision nach § 338 Nr. 3 StPO (vgl. schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 28).

3. Der Senat weist ausdrücklich auf die Bedenken im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hin, der die bislang gegebene Begründung für den Tötungsvorsatz als unzureichend erachtet.

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