Motorcycle gang trial: anonymity of police witnesses via service numbers and judicial bias from undisclosed pre-trial inquiries
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the Landgericht Berlin's conviction for attempted manslaughter and dangerous bodily harm against members of motorcycle clubs. The dispute centered on procedural challenges, specifically whether the first instance court violated the principle of immediacy by relying on "common knowledge" regarding the hierarchical structure of outlaw motorcycle gangs, and whether the presiding judge’s order to identify police witnesses by service numbers rather than personal names, and her undisclosed inquiry of police databases, constituted bias or a violation of defense rights. The court held that the judgment did not rest on the alleged legal error regarding common knowledge, and that the identification restriction under Section 68(3) StPO was legally permissible due to documented security risks and prior judicial confirmation, while the judge’s inadvertent information withholding and subsequent disclosure did not establish the requisite concern of bias under Section 24 StPO. Key legal norms included Section 261 StPO (immediacy principle), Section 68 StPO (protection of witnesses), and Section 24 StPO (judicial impartiality).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 337 StPO, § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 68 Abs. 3 StPO; Motorcycle gang trial: anonymity of police witnesses via service numbers and judicial bias from undisclosed pre-trial inquiries: The dispute centered on procedural challenges, specifically whether the first instance court violated the principle of immediacy by relying on "common knowledge" regarding the hierarchical structure of outlaw motorcycle gangs, and whether the presiding judge’s order to identify police witnesses by service numbers rather than personal names, and her undisclosed inquiry of police databases, constituted bias or a violation of defense rights. The court held that the judgment did not rest on the alleged legal error regarding common knowledge, and that the identification restriction under Section 68(3) StPO was legally permissible due to documented security risks and prior judicial confirmation, while the judge’s inadvertent information withholding and subsequent disclosure did not establish the requisite concern of bias under Section 24 StPO. Key legal norms included Section 261 StPO (immediacy principle), Section 68 StPO (protection of witnesses), and Section 24 StPO (judicial impartiality).
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KI-generiertMain procedural ground for dismissing the appeals as unfounded in the dispositive.
Volltext
Zeugenvernehmung: Identifizierung polizeilicher Zeugen in einem Prozess gegen einen "Rockerclub" durch die Dienstnummer; Befangenheit des Vorsitzenden bei Einräumung eigenen Fehlverhaltens
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 12. Januar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen; die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten K. , Kr. und Se. zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren, vier Jahren und sechs Monaten sowie sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es auf eine Jugendstrafe von vier Jahren erkannt. Die teilweise auf Verfahrensrügen und jeweils die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Näherer Erörterung bedarf die vom Angeklagten Se. erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO):
Zwar hat die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung auch Erkenntnisse über die „hierarchische“ Organisation von „Rockerclubs“ zugrunde gelegt (UA S. 23) und unter Heranziehung dieses Beweiszeichens die Beteiligung des Beschwerdeführers Se. an der Tat begründet. Ob die Strafkammer allerdings gegen § 261 StPO verstoßen hat, indem sie diese Tatsachen als allgemein- und gerichtskundig behandelt und diese für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, etwa durch Hinweis, in die Hauptverhandlung eingeführt und diesem keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rn. 7), kann der Senat dahinstehen lassen. Das Urteil beruht ersichtlich nicht auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (§ 337 StPO).
Den Urteilsgründen ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend zu entnehmen, dass „Motorradclubs streng hierarchisch organisiert sind. Bevor man überhaupt Vollmitglied werden darf, muss man sich hochdienen, indem man übertragene Aufgaben erledigt und seine Gewaltbereitschaft durch tätliche Auseinandersetzungen unter Beweis stellt“ (UA S. 23). An diese Beschreibung unmittelbar anknüpfend gibt die Strafkammer die Einlassung des Mitangeklagten Kr. wieder (UA S. 23, ferner S. 47). Kr. hat sich darin zu einer in diesem weiten Sinne verstandenen „Gehorsamspflicht“ noch nicht „vollwertiger Clubmitglieder“ verhalten. Der Senat schließt mit Blick auf diese Einlassung aus, dass die Erkenntnisse über die hierarchische Struktur allein im Wege der Allgemein- und Gerichtskundigkeit zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Ob die polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts Berlin Mitteilungen über die Struktur der „Hells Angels“ und „Bandidos“ gemacht haben, was naheliegt, kann sogar dahingestellt bleiben.
2. Lediglich ergänzend merkt der Senat an:
a) Gegen die Anordnung der Vorsitzenden, sämtlichen im „Rockermilieu“ offen ermittelnden polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten und nach Beanstandung gerichtlich bestätigten Anordnung (§ 238 Abs. 2 StPO) ging eine ausführlich begründete „Bitte“ des Polizeipräsidenten Berlins voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die – als Ordnungsvorschrift für sich gar nicht revisible - Regelung des § 68 Abs. 3 StPO lag nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. April 1970 - 5 StR 627/69, BGHSt 23, 244, und vom 10. Januar 1989 - 1 StR 669/88, BGHR StPO § 68 Satz 2 Nichtangabe 1; Rogall in SK-StPO, 48. Lfg., § 68 Rn. 52); die gerichtliche Bestätigung der Anordnung beschränkte die Verteidigung daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach § 68 Abs. 3 StPO konkret Einfluss auf das Urteil gehabt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 326 ff.) oder - mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) - welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerlichen Namen der vom Angesicht her bekannten Beamten erbracht und welche Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie ermöglicht hätte.
b) Die von den Angeklagten K. und Se. erhobene Befangenheitsrüge gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens oder gar eine Entschuldigung des abgelehnten Richters spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme im Rahmen der Bewertung des § 24 StPO beachtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49, und vom 18. August 2011 - 5 StR 286/11). Die Vorsitzende hat nach der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme eines Zeugen mit Blick auf dessen am nächsten Tag durchzuführende Vernehmung über ihn Auskünfte zu polizeilichen Erkenntnissen beim Landeskriminalamt eingeholt und diese den übrigen Verfahrensbeteiligten - allerdings nicht bewusst - vorenthalten. Die noch hinreichend klarstellende dienstliche Äußerung der Vorsitzenden und das der Verteidigung nach Bemerken des Versehens umfassend zur Verfügung gestellte Ermittlungsergebnis und vollständig eingeräumte Fragerecht tragen einen Grund zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht.
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