Public access violation alleged during judgment pronouncement due to locked courthouse entrance; failure to prove actual impediment of public entry.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as unfounded and rejected his motion for reinstatement of the lapsed deadline, thereby upholding the lower court’s conviction for aggravated robbery and extortion with a prison sentence of two years and nine months. The case concerned a procedural challenge alleging a violation of the principle of public access under § 338 No. 6 StPO, specifically claiming that the defendant’s counsel was locked out of the courthouse during the judgment pronouncement phase due to construction changes and security restrictions, as well as an evidentiary error regarding the failure to investigate diminished responsibility due to cannabis use. The court held that the public access objection failed because the trial had been adjourned for deliberation before the door issue arose, the court relied on staff instructions to ensure access, and the appellant failed to prove that no entry was possible or that the court should have known of obstacles; additionally, the evidentiary challenge was deemed inadmissible for not attaching the relevant medical certificate, and the substantive appeal failed because the defendant’s joint perpetration was sufficiently proven and the consideration of cannabis consumption did not mandate an analysis of § 21 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46b StGB, § 21 StGB; Public access violation alleged during judgment pronouncement due to locked courthouse entrance; failure to prove actual impediment of public entry: The case concerned a procedural challenge alleging a violation of the principle of public access under § 338 No. 6 StPO, specifically claiming that the defendant’s counsel was locked out of the courthouse during the judgment pronouncement phase due to construction changes and security restrictions, as well as an evidentiary error regarding the failure to investigate diminished responsibility due to cannabis use. The court held that the public access objection failed because the trial had been adjourned for deliberation before the door issue arose, the court relied on staff instructions to ensure access, and the appellant failed to prove that no entry was possible or that the court should have known of obstacles; additionally, the evidentiary challenge was deemed inadmissible for not attaching the relevant medical certificate, and the substantive appeal failed because the defendant’s joint perpetration was sufficiently proven and the consideration of cannabis consumption did not mandate an analysis of § 21 StGB.
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KI-generiertBasis for dismissing the appeal as unfounded.
Volltext
Revisionsrüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren: Notwendige Darlegungen bei geändertem Zugang zum Gerichtsgebäude und Schwierigkeiten eines Verteidigers beim Wiederzutritt nach einer Verhandlungspause
[TENOR]
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 2010 gewährt. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 24. Februar 2011 gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls unbegründet.
Nach dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht am 22. Dezember 2010 mindestens „in der Zeit von 15.30 Uhr bis zum Schluss der Verhandlung“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, weil der Haupteingang des Gerichts ab diesem Zeitpunkt verschlossen gewesen sei. Insbesondere die Urteilsverkündung sei in diesem Zeitraum erfolgt. Der Verteidiger habe nach den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten in der sich anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung das Gerichtsgebäude durch den einzigen Zu- und Eingang verlassen. Er sei von Geschäftsstellenmitarbeiterinnen gewarnt worden, die Tür ins Schloss fallen zu lassen, weil sie sich von außen nicht öffnen lasse. Als er zum Gerichtsgebäude zurückgekehrt sei, habe er die Zugangstür verschlossen vorgefunden. Durch Klopfen und Gestikulieren habe er eine weibliche Person auf sich aufmerksam machen können, die ihn dann in das Gerichtsgebäude eingelassen habe; er selbst habe den übrigen Verfahrensbeteiligten kurz vor der Fortsetzung der Verhandlung Einlass gewährt.
Das Hauptverhandlungsprotokoll weist aus, dass die Sitzung um 15.32 Uhr nach dem letzten Wort des Angeklagten zum Zweck der Urteilsberatung unterbrochen und um 16.30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt wurde. Die Hauptverhandlung war um 16.37 Uhr beendet.
Nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 7. April 2011 war der Zugangsbereich zum Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund von Baumaßnahmen verlegt worden. Der Eingangsbereich war mit einer Klingel und Gegensprechanlage versehen. Die Öffnung erfolgte durch die Pförtnerloge. Die Öffnungszeiten waren aus Sicherheitsgründen bis 15.30 Uhr begrenzt. Die in der Pförtnerloge eingesetzten Personen hatten die Anweisung, die Öffentlichkeit trotz verschlossener Tür sicherzustellen, sofern öffentliche Sitzungen über 15.30 Uhr hinaus andauern oder stattfinden. Dies wurde dadurch erreicht, dass der zuständige Pförtner die Außentür für die Dauer der öffentlichen Sitzung im Blick hatte, damit jederzeit Personen, die an einer stattfindenden öffentlichen Sitzung teilnehmen wollten, Einlass gewährt werden konnte.
Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist hierdurch von der Revision nicht hinreichend belegt. Die Hauptverhandlung war zum Zeitpunkt, als der Verteidiger bemerkte, dass die Zugangstür zum Gerichtsgebäude geschlossen war, bereits zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen. Es ist von der Revision nicht dargetan, dass ein Einlass ab Unterbrechung der Hauptverhandlung nach 15.32 Uhr nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass die Zugangstür, wenn sie geschlossen wurde, von außen nicht mehr ohne weiteres geöffnet werden konnte, begründet für sich allein keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; hinzukommen muss, dass bei noch fortdauernden öffentlichen Sitzungen trotz der getroffenen Vorkehrungen ein Zugang zum Gerichtsgebäude tatsächlich nicht möglich war, im vorliegenden Fall etwa, dass nach Betätigung der vorhandenen Klingel Einlassbegehrenden die Eingangstür nicht geöffnet wurde. Derartiges wird von der Revision nicht vorgetragen.
Die Rüge wäre jedoch auch deshalb unbegründet, weil die Revision nicht darlegt, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigten, bemerkt hat oder hätte bemerken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 mwN). Das Gericht konnte sich ohne gegenteilige Anzeichen darauf verlassen, dass der Einlass der Öffentlichkeit nach 15.30 Uhr zu noch andauernden Hauptverhandlungen durch Beachtung der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts an die Bediensteten sichergestellt war.
b) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das fachärztliche Attest nicht mitteilt, aufgrund dessen sich das Gericht zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
2. Auch die Sachrüge versagt.
Die Revision deckt keine Fehler in der Beweiswürdigung betreffend die Tatfolgen auf. Die Urteilsfeststellungen belegen angesichts der Beteiligung des Angeklagten an der Tatplanung und -ausführung sowie aufgrund der anschließenden Beuteteilung hinreichend seine mittäterschaftliche Stellung. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB trotz geleisteter Aufklärungshilfe hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens. Der Konsum von Marihuana vor Tatplanung und -begehung durch den Angeklagten erforderte nicht eine Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 4 StR 345/11 mwN).
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