Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 16/11 KI-generiert

Objection deadline in zoning plans triggered by defective initial public notice

Geschäftsnummer 4 BN 16/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint filed by the respondent, thereby affirming the lower administrative court’s judgment and leaving it in force; the respondent bears the costs of the complaint proceedings, with the amount in dispute fixed at 20,000 €. The dispute concerned a challenge to the validity of a development plan (Bebauungsplan) in a norm control procedure, specifically whether the one-year objection deadline under § 215 Abs. 1 BauGB is preserved when an objection is raised within the deadline following an initial defective public announcement, despite a subsequent re-announcement correcting the defect. The court held that the legal question did not require clarification because existing jurisprudence confirms that a defective announcement still triggers the preclusive effect of the objection deadline; an error in the announcement process cannot disadvantage the challenger in a norm control action against the planning instrument, provided the plan was indeed published and the legislative process was concluded. The court further found no divergence from prior case law, distinguishing the earlier decision which addressed a different provision regarding the assessment of objections and a different procedural context of missing promulgation rather than a defective announcement.

Legislator-Regeste

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§ 215 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 215 BauGB, § 244 Abs. 2 BauGB, § 154 Abs. 2 VwGO; Objection deadline in zoning plans triggered by defective initial public notice: The dispute concerned a challenge to the validity of a development plan (Bebauungsplan) in a norm control procedure, specifically whether the one-year objection deadline under § 215 Abs. 1 BauGB is preserved when an objection is raised within the deadline following an initial defective public announcement, despite a subsequent re-announcement correcting the defect. The court held that the legal question did not require clarification because existing jurisprudence confirms that a defective announcement still triggers the preclusive effect of the objection deadline; an error in the announcement process cannot disadvantage the challenger in a norm control action against the planning instrument, provided the plan was indeed published and the legislative process was concluded. The court further found no divergence from prior case law, distinguishing the earlier decision which addressed a different provision regarding the assessment of objections and a different procedural context of missing promulgation rather than a defective announcement.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Mängelrüge Nutzungsplan Verfahrensrügen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Planungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 215 Abs. 1 BauGB
Beginnt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB bei erneuter Bekanntmachung eines Bebauungsplans auch dann bereits mit der ersten Bekanntmachung, wenn diese zwar in mehreren Bekanntmachungsblättern erfolgen müsste, aber tatsächlich nur in einem erfolgt ist?
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden.
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Beschluss des Senats vom 25.
§ 215 BauGB
Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr.
§ 244 Abs. 2 BauGB
Es ging um die Frage, ob in einem solchen Fall die 7-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Provision cited in the dispositive to determine the allocation of costs in the complaint proceedings.
§ 52 Abs. 1 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG
Provisions cited in the dispositive to establish the amount in dispute for the calculation of court fees.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision cited in the dispositive to determine the allocation of costs in the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG

Provisions cited in the dispositive to establish the amount in dispute for the calculation of court fees.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

Beginnt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB bei erneuter Bekanntmachung eines Bebauungsplans auch dann bereits mit der ersten Bekanntmachung, wenn diese zwar in mehreren Bekanntmachungsblättern erfolgen müsste, aber tatsächlich nur in einem erfolgt ist?

Entscheidungserheblich ist diese Frage lediglich, soweit sie auf die Klärung zielt, ob, wenn ein Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungsmangels erneut bekannt gemacht wird, die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auch gewahrt ist, wenn die Rüge nur nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung fristgerecht erhoben worden ist. Die Frage, ob die Präklusionswirkung des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine mangelhafte Bekanntmachung ausgelöst wird oder ob die Satzungsmängel auch noch nach wirksamer Bekanntmachung geltend gemacht werden können, stellt sich im vorliegenden Verfahren hingegen nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller die Satzungsmängel rechtzeitig nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung geltend gemacht.

Soweit die Frage entscheidungserheblich ist, bedarf sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu ihrer Beantwortung folgenden Rechtssatz formuliert:

Wird ein Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungsmangels erneut bekannt gemacht, so ist die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auch gewahrt, wenn die Rüge nur nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung fristgerecht erhoben worden ist; einer erneuten Rüge innerhalb der Frist nach wirksamer Bekanntmachung bedarf es nicht.

Dass dieser Rechtssatz zutreffend ist, lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden die in Nr. 1 bis 3 genannten Verletzungen von Rechtsvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung geltend gemacht worden sind. Als Bekanntmachung reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122 ; Beschluss vom 10. April 1996 - BVerwG 4 NB 8.96 - BRS 58 Nr. 49 S. 160). Das hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden. Für § 215 Abs. 1 BauGB kann, soweit es um die Fristwahrung durch eine nach mangelhafter Bekanntmachung erhobene Rüge geht, nichts anderes gelten. Jedenfalls wenn die Satzung überhaupt bekannt gemacht und der Rechtssetzungsvorgang hierdurch abgeschlossen worden ist, kann ein Fehler bei der Bekanntmachung nicht zu Lasten der Antragsteller in einem gegen die Satzung gerichteten Normenkontrollverfahren gehen. Anhaltspunkte dafür, dass die erste Bekanntmachung nicht nur mangelhaft, sondern - wie die Beschwerde meint - eine „Nichtbekanntmachung“ gewesen sei, hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem insoweit maßgebenden Landesrecht nicht.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Beschluss des Senats vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9) - liegt nicht vor. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssatz widerspricht diesem Beschluss nicht. Die Beschwerde entnimmt dem Beschluss des Senats den Rechtssatz, dass es für eine fristgerechte Rüge auf die wirksame, d.h. fehlerfreie Bekanntmachung ankomme. Einen solchen Rechtssatz zur Auslegung des § 215 Abs. 1 BauGB hat der Senat in dem Beschluss nicht aufgestellt. Im damals zu entscheidenden Fall war der Bebauungsplan nicht - wie hier - wegen eines Bekanntmachungsmangels, sondern wegen fehlender Ausfertigung erneut bekannt gemacht worden. Es ging um die Frage, ob in einem solchen Fall die 7-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln bereits durch die erste Bekanntmachung in Lauf gesetzt wurde. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die Bekanntmachung, wenn sie als solche fehlerfrei ist, auch geeignet ist, Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln zu erzeugen. Dieser Rechtssatz betrifft die Auslegung des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. und damit nicht - wie für eine Divergenz vorausgesetzt - dieselbe Rechtsvorschrift wie der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen hiervon geht es in dem Rechtssatz um die Präklusionswirkung einer fehlerfreien Bekanntmachung und nicht um die hier relevante Frage, ob die Rügefrist auch durch eine nach mangelhafter Bekanntmachung fristgerecht erhobene Rüge gewahrt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.