Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 254/10 KI-generiert

Spontaneous duty to disclose insolvency to insurer as exceptional breach of good faith

Geschäftsnummer IV ZR 254/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof granted the plaintiff reinstatement regarding a missed appeal deadline but signaled an intent to dismiss her appeal by order, effectively upholding the lower court's judgment in favor of the insurer. The dispute arose in insurance contract law, challenging whether an insured party had a spontaneous duty to disclose the opening of consumer insolvency proceedings six months prior to a claim, despite the absence of a specific contractual obligation or request from the insurer. The court applied the doctrine of spontaneous disclosure obligations based on the principle of good faith (*Treu und Glauben*), determining that the insolvency constituted an exceptional circumstance fundamentally affecting the insurer's interest to be informed, and relied on § 34 and § 6 Abs. 3 VVG (old version) to confirm that the breach of this inherent duty rendered the insurer free from performance.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 82 InsO; Spontaneous duty to disclose insolvency to insurer as exceptional breach of good faith: The dispute arose in insurance contract law, challenging whether an insured party had a spontaneous duty to disclose the opening of consumer insolvency proceedings six months prior to a claim, despite the absence of a specific contractual obligation or request from the insurer. The court applied the doctrine of spontaneous disclosure obligations based on the principle of good faith (*Treu und Glauben*), determining that the insolvency constituted an exceptional circumstance fundamentally affecting the insurer's interest to be informed, and relied on § 34 and § 6 Abs. 3 VVG (old version) to confirm that the breach of this inherent duty rendered the insurer free from performance.

Schlagwörter

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Versicherungspflichtverletzung Zahlungsunfähigkeit Vertragsfreiheit Loyalitätspflicht Verbraucherrecht Benachrichtigungspflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 154, 288
IV ZR 307/04
November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 = juris Rn.
IV ZR 530/68
Januar 1969 - IV ZR 530/68, VersR 1969, 267 f.; Römer/Langheid, VVG 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Cited in the second order as the procedural basis for the court's intention to dismiss the revision by order.

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Volltext

Versicherungsvertragsrecht: Spontane Offenbarungsobliegenheit des Versicherungsnehmers für versicherungsrelevante Umstände

[TENOR]

1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

15. Juni 2011.

Streitwert: 79.734,28 €

[GRUENDE]

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtssache diese Rechtsfrage als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Bei der Darlegung dieser Voraussetzungen, mithin, dass die Entscheidung von einer solchen Rechtsfrage abhängt, sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191 und ständig).

Dass dies bei der aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles auch ungefragt auskunftspflichtig ist, der Fall ist, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat hat nicht feststellen können, dass insoweit in Rechtsprechung und Lehre eine Kontroverse besteht. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen - wozu auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören -, an sich nicht unaufgefordert abzugeben braucht, er vielmehr abwarten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert (zuletzt Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 = juris Rn. 16 m.w.N.).

Ebenso anerkannt ist allerdings, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen kann. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss. In all diesen "krassen" (MünchKomm-VVG/Wandt, [2010] § 31 Rn. 27) Fällen, in denen es um Dinge geht, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung daher für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, widerspricht sein Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen Treu und Glauben (vgl. zum Ganzen: OLG Köln VersR 1991, 410; OLG Saarbrücken VersR 1993, 216; Senatsurteil vom 8. Januar 1969 - IV ZR 530/68, VersR 1969, 267 f.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rn. 7; BK-Dörner, VVG § 34 Rn. 5; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Wandt aaO Rn. 17, 23, 27; Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 31 Rn. 13; Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR § 31 VVG Rn. 33; HK-VVG/Muschner, 2010 § 31 Rn. 12; Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 31 Rn. 59, 60; jeweils m.v.w.N.).

Diese auf ganz spezielle Umstände des Einzelfalles gestützten Rechtsgrundsätze sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - einer weiteren abstrakt-generellen Präzisierung nicht zugänglich.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass im Streitfall eine solche Ausnahme ungefragter Offenbarung der gerade ein knappes halbes Jahr vorher eröffneten Verbraucherinsolvenz gegeben ist und die Verletzung dieser Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Dem steht nicht - wie die Revision meint - entgegen, dass es für die Mitteilung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einer versicherungsvertraglich vereinbarten Grundlage fehlte.

Die Auskunftspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VVG a.F. ist eine Obliegenheit i.S. von § 6 Abs. 3 VVG a.F. (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rn. 1). Soweit es die Angaben zu den Vermögensangelegenheiten des Versicherungsnehmers anlangt, gehört dies zum Regelungsbereich des § 24 1. g), 2. VHB 95, der an die Verletzung von davon erfassten Obliegenheiten die Vereinbarung der Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. knüpft.

Das vom Berufungsgericht bejahte "elementare" Aufklärungsinteresse der Beklagten wird nicht durch den Hinweis der Revision auf § 82 InsO in Frage gestellt. Sie übersieht zum einen, dass eine erhebliche Gefährdung von Interessen des Versicherers bereits dann besteht, wenn er durch eine unterbliebene Mitteilung der Gefahr ausgesetzt ist, sich gegenüber einer erneuten Leistungsforderung zur Wehr setzen zu müssen. Zum anderen ist die Kenntnis solcher Vermögensverhältnisse im Rahmen der Leistungsprüfung für den Versicherer unverzichtbar.

Auf dieser Grundlage greifen auch die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht beachteten Grundsätze der Relevanzrechtsprechung nicht durch.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski