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5 StR 165/11 KI-generiert

Recusal of appellate judge: familial connection to lower-court prosecutor insufficient to raise concern of partiality

Geschäftsnummer 5 StR 165/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (5th Criminal Senate) dismissed the challenge, ruling that no ground existed to justify mistrust of the impartiality of the presiding judge, thereby allowing him to continue presiding over the case. The dispute arose from a recusal request filed against a judge at the German Federal Court of Justice (BGH), whose daughter had acted as a session prosecutor for the public prosecution service in the defendant's trial before the lower Landgericht Hamburg. The court held that such familial connections between a senior appellate judge and a lower-court prosecutor do not give rise to a justified concern of pre-judgment, as the appellate review process is based on the decision of the independent lower-court tribunal rather than the specific identity of the prosecutor involved. The decision relied on Section 24 of the Code of Criminal Procedure (StPO) regarding the presumption of impartiality and established precedent indicating that the involvement of a family member in the proceedings of the first instance does not, in itself, compromise the objectivity of the appellate judge reviewing the verdict.

Legislator-Regeste

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§ 30 StPO; Recusal of appellate judge: familial connection to lower-court prosecutor insufficient to raise concern of partiality: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

Schlagwörter

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Ausstand von Staatsanwälten Ausstandsgründe Familienangehörige stichhaltige Gründe Strafprozessordnung Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 171/98
Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).
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Volltext

Befangenheitsablehnung eines Revisionsrichters: Besorgnis der Voreingenommenheit wegen Beteiligung einer Angehörigen als Sitzungsstaatsanwältin in der Vorinstanz

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B. zu rechtfertigen.

[GRUENDE]

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).

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