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4 StR 421/11 KI-generiert

Continuity of drug trafficking offense: Consolidation of retention and subsequent sale of acquired narcotics into a single act under the "unit of assessment" doctrine

Geschäftsnummer 4 StR 421/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal appeal, the Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, modifying the conviction from seven counts of illegal drug trafficking in substantial quantities to six counts, and vacating the individual sentences for the last two charges as well as the total sentence, while upholding the remainder of the judgment; the case was remanded to another chamber of the Lower Regional Court for a new trial and sentencing. The dispute centered on whether two separate transfers of cocaine constituted independent acts or a single continuous offense: after purchasing two kilograms of cocaine for resale, the defendant held onto 893.4 grams after selling some portions, and later mixed this remainder with a newly acquired two kilograms to fulfill a separate order. The Court held that these actions formed a single act of illegal drug trafficking under § 29a Abs. 1 Nr. 2 of the Narcotic Drugs Act (BtMG), applying established jurisprudence on the "unit of assessment" which consolidates the retention and subsequent sale of drugs acquired for resale into one continuous criminal act, thereby precluding multiple convictions for the same continuous course of conduct.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO; Continuity of drug trafficking offense: Consolidation of retention and subsequent sale of acquired narcotics into a single act under the "unit of assessment" doctrine: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafbares Verhalten strafrechtliche Einziehung Wiederverkauf Rechtslehre Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 68/98
Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21.
4 StR 330/08
August 2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3.
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Volltext

Betäubungsmittelhandel: Bewertungseinheit beim Weiterverkauf erworbener Betäubungsmittel

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist;

b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12. September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Abnehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teilmenge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den restlichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach München transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August 2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin