Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X ZR 105/08 KI-generiert

Appeal against district court's refusal to amend first-instance dispute value is inadmissible in patent nullity proceedings

Geschäftsnummer X ZR 105/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection (Gegenvorstellung) to its earlier order, effectively upholding the district court’s refusal to amend the first-instance dispute value. The case concerned a patent nullity appeal where the plaintiff sought to increase the first-instance dispute value from €750,000 to €1,250,000, arguing it should match the higher value set for the appeal instance; the district court rejected this request, and the higher court held that no further review by it was permissible. Relying on § 63 (3) GKG, the court determined that because the district court had already decided on the amendment request within the statutory six-month window after the main proceedings concluded, the appellate court’s authority to modify the value was exhausted. Furthermore, the court held that a complaint against the district court’s decision on the dispute value was inadmissible under § 99 (2) PatG and § 2 (2) sentence 4 PatKostG, as the Patent Code and Patent Cost Act do not provide for such a remedy, and the general provisions of § 68 GKG regarding appeals against cost decisions do not apply.

Legislator-Regeste

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§ 99 Abs. 2 PatG, § 68 GKG; Appeal against district court's refusal to amend first-instance dispute value is inadmissible in patent nullity proceedings: Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtmittelgericht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen geändert werden.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Streitwert Einrede der Verfassungswidrigkeit Klageänderung E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertentscheidung des Patentgerichts: Statthaftigkeit der Beschwerde

[TENOR]

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2011 den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren auf 1.250.000 € festgesetzt. Dabei ist er von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses, der dort mit 1.000.000 € festgesetzt worden war, ausgegangen. Er hat darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, und den Gegenstandswert um ein Viertel höher als den Streitwert des Verletzungsprozesses angesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 Nichtigkeitsstreitwert, mwN).

Die Klägerin hat bei dem Patentgericht und auch beim Senat beantragt, den Streitwert für die 1. Instanz, den das Patentgericht auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien hin mit 750.000 € bemessen hatte, auf 1.250.000 € abzuändern. Das Patentgericht hat diese Änderung durch Beschluss vom 10. Juni 2011 abgelehnt.

II. Eine weitere Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht.

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtmittelgericht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen geändert werden.

Danach war eine Änderung der Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz innerhalb des im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Rahmens sowohl durch das Patentgericht als auch durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz zulässig. Das Patentgericht hat über diese Möglichkeit nach Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden und eine Änderung der Festsetzung abgelehnt. Damit ist für eine Entscheidung durch den Senat kein Raum mehr.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentgerichts ist nicht statthaft (§ 99 Abs. 2 PatG). Sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen. Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist.

Meier-Beck Gröning Grabinski

Hoffmann Schuster