Inadmissible appeal against non-admission of further appeal in § 17a GVG jurisdiction dispute over insolvency revocation of social insurance contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible and ordered the plaintiff to bear the costs of the proceedings, leaving in force the appellate court's decision to deny the ordinary courts' jurisdiction and refer the case to the social courts. The dispute concerned a preliminary decision on the admissibility of the jurisdictional path (§ 17a GVG) in a civil action for the return of social insurance contributions based on insolvency revocation, where the plaintiff challenged the appellate court's refusal to hear the case in ordinary courts. The BGH held that the further appeal was not statutorily permissible because the appellate court had explicitly declined to admit it under § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG, and the plaintiff's claim that the denial of ordinary jurisdiction violated the constitutional prohibition of arbitrariness failed because the appellate court’s reliance on then-binding precedent did not constitute an obvious legal error.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG, § 17a GVG, § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG; Inadmissible appeal against non-admission of further appeal in § 17a GVG jurisdiction dispute over insolvency revocation of social insurance contributions: The dispute concerned a preliminary decision on the admissibility of the jurisdictional path (§ 17a GVG) in a civil action for the return of social insurance contributions based on insolvency revocation, where the plaintiff challenged the appellate court's refusal to hear the case in ordinary courts. The BGH held that the further appeal was not statutorily permissible because the appellate court had explicitly declined to admit it under § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG, and the plaintiff's claim that the denial of ordinary jurisdiction violated the constitutional prohibition of arbitrariness failed because the appellate court’s reliance on then-binding precedent did not constitute an obvious legal error.
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KI-generiertThe dispute and the appeal concern the preliminary procedure on jurisdiction under this provision, which frames the admissibility of the reviewed decision.
The decisive basis for declaring the appeal inadmissible because the lower court did not admit further appeal as required by this rule.
Volltext
Rechtswegzuweisung: Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung über die Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Klage auf Rückzahlung vereinnahmter Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzanfechtung unter Nichtzulassung der weiteren Beschwerde
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Das Landgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für begründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Im Vorabentscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17 Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies war hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidungsformel die "weitere Beschwerde" ausdrücklich "nicht zugelassen". Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651, 652; BAG, NJW 2003, 1069).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft.
a) Eine solche, früher in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten anerkannte Rechtsschutzmöglichkeit ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr gegeben (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, NJW 2004, 2224, 2225 f).
b) Die Beurteilung der Rechtswegfrage selbst verletzt den Kläger entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung des Rechtswegs für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger an der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (GmS-OGB 1/09, NJW 2011, 1211) orientiert. Dies war nicht unvertretbar, auch wenn der erkennende Senat die Rechtswegfrage zwischenzeitlich anders entschieden hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365).
c) Eine willkürliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt allerdings möglicherweise darin, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, obwohl die Rechtssache im Zeitpunkt seiner Entscheidung - kurz vor dem anders lautenden Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - von grundsätzlicher Bedeutung war. Die Prüfung dieser Frage ist dem Senat jedoch in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels verwehrt. Sie kann nur im Rahmen einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde erfolgen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring