Sufficiency of non-admission complaint where multiple independent injunction claims fail to meet threshold value individually
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the appellate court’s judgment and leaving the value of dispute at €30,000. The case involved an unfair competition dispute where the plaintiff claimed the defendant’s advertising statements regarding a memory-support product were unlawful, with the core procedural issue being the sufficiency of the defendant’s grounds for challenging the lower court’s refusal to allow an appeal to the federal level. The appellate court had previously held that the defendant’s 2008 injunction declaration did not eliminate the risk of repetition because it was conditionally linked to the plaintiff’s legal standing and was deemed untrustworthy and indeterminate regarding the specific advertising phrase in question. The highest court ruled that the defendant failed to meet the procedural requirements for non-admission of revision, specifically failing to argue that grounds for appeal existed for each of the two distinct injunction claims valued at €15,000 each, and failing to challenge the appellate court’s independent reasoning that the injunction declaration was ineffective for the second claim, thus falling below the threshold for federal review under the applicable value limits.
Legislator-Regeste
KI-generiertSufficiency of non-admission complaint where multiple independent injunction claims fail to meet threshold value individually: Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bisher zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung der Revisionszulassungsgründe bei mehreren Streitgegenständen
[TENOR]
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 30.000 €
[GRUENDE]
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsklage von der Beklagten unbeanstandet auf 30.000 € festgesetzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass deshalb jeder der beiden Unterlassungsanträge mit 15.000 € zu bewerten ist. Die Beklagte hätte danach mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, dass in Bezug auf jeden der beiden Unterlassungsanträge ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 f.). Daran fehlt es in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2 (Werbung für das Produkt "M. Kapseln" mit der Aussage "Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung").
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bisher zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Zum anderen hat das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2008 im Blick auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Werbeaussage jedoch auch mit der weiteren, seine Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen, die dort vorgenommene Relativierung, mit einer solchen "uneingeschränkten" Aussage nicht mehr zu werben, sei nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit bedenklich, sondern lasse auch an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten zweifeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Begründung nicht angegriffen. Sie hat damit die Entscheidungserheblichkeit der Gründe nicht dargelegt, aus denen sie die Zulassung der Revision im Hinblick auf das vom Berufungsgericht bejahte Fortbestehen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat außerdem die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser Werbeaussage als wettbewerbswidrig nicht beanstandet. Es fehlt damit im Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes und im Blick auf die gesamte Nichtzulassungsbeschwerde an der Darlegung von Revisionszulassungsgründen in Bezug auf Streitgegenstände, deren Streitwerte insgesamt die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigen.
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