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2 StR 293/11 KI-generiert

Insufficient reasoning for differential individual sentences in multiple sexual abuse counts

Geschäftsnummer 2 StR 293/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant’s revision, vacating the sentencing portion of the Landgericht Meiningen’s judgment and remanding the case to a different youth chamber for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the legality of individual sentences imposed for six counts of aggravated sexual abuse of children involving unprotected sexual intercourse with a 13-year-old victim; the appellate court found that the first instance failed to provide a reasoned differentiation for the varying individual prison terms (ranging from one to one year and eight months) between the counts, as the trial court relied solely on general sentencing considerations without explaining the specific disparities. The decisive legal basis is the requirement under German criminal sentencing law for individualized justification of differing sentences within a single proceeding; because the lower court did not substantiate the distinction in individual penalties—except for one count involving pregnancy which carried higher illegality and guilt—the BGH determined the appellate court could not effectively review the sentencing, necessitating the full recalculation of the aggregate sentence and a fresh review of whether a prior 2007 penalty order retains any temporal separation (Zäsurwirkung) effect.

Legislator-Regeste

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Insufficient reasoning for differential individual sentences in multiple sexual abuse counts: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Schlagwörter

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Strafzumessung sexuelle Handlungen mit Kindern Wirkungen des Urteils schwerer Fall Revision des Strafurteils Ehetrennung
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Volltext

(Strafzumessung bei mehrfachem Kindesmissbrauch: Fehlende Differenzierung beim Strafmaß der Einzelstrafen)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. März 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils begangen durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem 13-jährigen Tatopfer, ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich - sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist - auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hebt alle Einzelstrafen auf.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; der neue Tatrichter erhält dabei Gelegenheit zur Prüfung, ob - entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 31. August 2007 noch Zäsurwirkung zukommt.

Schmitt Berger Krehl

Eschelbach Ott