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V ZA 14/11 KI-generiert

Denial of court-appointed counsel for legal revision due to failure to substantiate lack of available representation

Geschäftsnummer V ZA 14/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the defendant's application for the appointment of an auxiliary attorney for legal revision, rejecting the request as unfounded. The dispute arose after the defendant's appeal was rejected by the Landgericht, and the defendant subsequently sought court-appointed counsel for the legal revision phase, claiming they could not find a willing attorney. The decisive legal basis was Section 78b of the Code of Civil Procedure, which requires a party to substantively demonstrate that they attempted to find representation through reasonable efforts; the court held that the defendant's mere statement that attorneys had declined the mandate failed to meet this requirement for a detailed factual explanation and proof of the reasons for refusal.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO; Denial of court-appointed counsel for legal revision due to failure to substantiate lack of available representation: Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Revisionsgesuch Zivilprozessordnung Gesuch um Ernennung Beweislosigkeit Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 186/06
Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.).
III ZB 4/95
April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
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Volltext

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Roth Weinland